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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Abtretung nach SchKG 260: Klageberechtigung der Abtretungsgläubiger

Datum:
11.04.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Abtretung nach SchKG 260, Abtretungsgläubiger, Konkurs, Rechtsöffnungsverfahren, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mehrere, aber nicht alle Abtretungsgläubiger im Rechtsöffnungsverfahren SchKG 260

Sachverhalt

Das Konkursamt hat die Rechte eines Aktivanspruchs der Konkursmasse einer Gesellschaft zur Selbstverfolgung nach SchKG 260 an 29 Gläubiger abgetreten. Davon hat nur ein Teil der Gläubiger die Rechtsöffnung verlangt.

Erwägungen

Die Gläubiger, die die Rechtsöffnung verlangen,

  • müssen beweisen, dass
    • die anderen Gläubiger auf die Abtretung verzichtet haben,
      • d.h. den Verzicht der anderen Gläubiger im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren vorzugehen;
    • müssen aber nicht beweisen, dass die anderen Gläubiger auf jede Klage verzichtet haben.

Das blosse Glaubhaftmachen genügt als Beweis für den Verzicht der anderen Gläubiger nicht.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an und Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit.

Quelle

BGE 5A_344/2018 vom 18.09.2018

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