Das Bundesgericht hat die Pflicht zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung für eine Frau aus dem Kanton St. Gallen bestätigt. Die Frau war als Fussgängerin in einen Unfall mit einem Auto verwickelt, als sie im März 2017 eine Hauptstrasse überquerte.
Die auf den Unfallzeitpunkt errechnete Blutalkoholkonzentration ergab einen Wert von min. 2,65 bis max. 3,38 Gewichtspromille. Die tödliche Dosis für gelegentlich Trinkende liege bei 3 bis 4 Gewichtspromille. Die Behörde vermutete, dass die Frau ein Alkoholproblem habe.
Das Amt ordnete deshalb gegen die Betroffene, die über Führerausweise für PKW, LKW und Busse verfügt, eine verkehrsmedizinische Prüfung an. Die Frau wehrte sich vergeblich gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, eine verkehrsmedizinische Untersuchung setze nicht zwingend voraus, dass tatsächlich eine Fahrt unter Alkoholeinfluss erfolgt sei. Gemäss Bundesgericht ist es ausreichend, wenn stichhaltige Gründe für ein verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen würde. Ein Nachweis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, sei nicht notwendig.
Urteile vom 19.03.2019 (1C_569/2018)
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LawMedia Redaktionsteam