SchKG 12 und SchKG 159
Eine in Betreibung gesetzte Forderung kann jederzeit bezahlt werden, selbst nach Ausstellung der Konkursandrohung.
Der Schuldner hat das Recht, bis zum letzten Moment Zahlung leisten zu können.
Quelle
ZÜRICH, Obergericht, 05.12.2017 = BlSchK 82 (2018) Nr. 39, S. 199 ff.
PS 170 266
Art. 12 SchKG I. Zahlungen an das Betreibungsamt
I. Zahlungen an das Betreibungsamt
1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Art. 159 SchKG A. Konkursandrohung / 1. Zeitpunkt
A. Konkursandrohung
1. Zeitpunkt
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- PS 170 266 | gerichte-zh.ch
- Konkurseröffnung
- SchKG Beschwerde
- Widerrufsverfahren