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Konkurswiderruf

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Widerrufsverfahren

Rechtsgebiet:
Konkurswiderruf
Stichworte:
Konkurswiderruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Konkursrichter, der den Konkurs eröffnet hat

Antragsprinzip

Der Konkursrichter wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag (des Schuldners oder im Nachlassvertrags-Falle des Konkursamtes [SchKG 332 Abs. 3]) tätig.

Dokumente

Siehe die einzelnen Voraussetzungs-Tatbestände hievor.

Gerichtskosten

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten vorzuschiessen (GebV 49 Abs. 2).

Im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses dürfte der Konkursrichter auf das Begehren nicht eintreten.

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäss SchKG 195 Abs. 3 ist der Konkurswiderruf öffentlich bekannt zu machen:

  • In den gleichen Publikationen wie die Konkurseröffnung (SHAB, Amtsblatt, kommunales Amtsblatt)
  • Durch Anzeige an die über die Konkurseröffnung informierten Amtsstellen wie
    • Handelsregisteramt
    • Grundbuchamt
    • Betreibungsamt.

Rechtsmittel

Grundsätzlich ist der Entscheid über den Konkurswiderruf mit Rechtsmittel anfechtbar. Praktisch ist in diesem seltenen Fall kaum davon Gebrauch zu machen, weil die Grundlagen für den Widerruf auf einvernehmlicher Basis entstehen.

Literatur

  • BRUNNER / BOLLER, Basler Kommentar SchKG, N 11 zu SchKG 195
  • LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution, in: BlSchK 2013, S. 222 und S. 224

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