Zuständigkeit
Konkursrichter, der den Konkurs eröffnet hat
Antragsprinzip
Der Konkursrichter wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag (des Schuldners oder im Nachlassvertrags-Falle des Konkursamtes [SchKG 332 Abs. 3]) tätig.
Dokumente
Siehe die einzelnen Voraussetzungs-Tatbestände hievor.
Gerichtskosten
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten vorzuschiessen (GebV 49 Abs. 2).
Im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses dürfte der Konkursrichter auf das Begehren nicht eintreten.
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäss SchKG 195 Abs. 3 ist der Konkurswiderruf öffentlich bekannt zu machen:
- In den gleichen Publikationen wie die Konkurseröffnung (SHAB, Amtsblatt, kommunales Amtsblatt)
- Durch Anzeige an die über die Konkurseröffnung informierten Amtsstellen wie
- Handelsregisteramt
- Grundbuchamt
- Betreibungsamt.
Rechtsmittel
Grundsätzlich ist der Entscheid über den Konkurswiderruf mit Rechtsmittel anfechtbar. Praktisch ist in diesem seltenen Fall kaum davon Gebrauch zu machen, weil die Grundlagen für den Widerruf auf einvernehmlicher Basis entstehen.
Literatur
- BRUNNER / BOLLER, Basler Kommentar SchKG, N 11 zu SchKG 195
- LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution, in: BlSchK 2013, S. 222 und S. 224
Judikatur
- BGer 5A_159/2018 vom 24.10.2018
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Konkurseinstellung mangels AktivenEinleitung zur Konkurseinstellung mangels ...Autoren:KonkursinventarEinleitung zum KonkursinventarAutoren:UnternehmenssanierungEinleitung zur UnternehmenssanierungAutoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:NachlasskonkursEinleitung zur Ausgangslage NachlasskonkursAutoren:UnternehmensumwandlungEinleitung zur Unternehmensumwandlung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht