SchKG 80
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die definitive Rechtsöffnung wird in der Regel durch diejenige Behörde ausgestellt, welche die Verfügung erlassen hat.
Quelle
BGer 5A_389/2018 vom 22.08.2018
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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die definitive Rechtsöffnung wird in der Regel durch diejenige Behörde ausgestellt, welche die Verfügung erlassen hat.
BGer 5A_389/2018 vom 22.08.2018
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