SchKG 80
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die definitive Rechtsöffnung wird in der Regel durch diejenige Behörde ausgestellt, welche die Verfügung erlassen hat.
Quelle
BGer 5A_389/2018 vom 22.08.2018
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die definitive Rechtsöffnung wird in der Regel durch diejenige Behörde ausgestellt, welche die Verfügung erlassen hat.
BGer 5A_389/2018 vom 22.08.2018