Gemäss herrschender Lehre ist für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu einer definitiven Rechtsöffnung in der Regel diejenige Behörde zuständig, welche die Verfügung erlassen hat.
Literatur
- STÜCHELI PETER, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 226
Judikatur
- BGer 5A_389/2018 vom 22.08.2018
- BGer 5A_78/2017 vom 18.05.2017 (Kein Vollstreckbarkeitsnachweis, da sich die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids direkt aus der ZPO ergibt)
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