Ein oft tabuisiertes Thema
Einleitung
Vielleicht wissen Sie es nicht sicher, aber Sie ahnen es. Bei Ihren Nachbarn oder in Ihrem Bekanntenkreis geschieht Gewalt. Es gibt Hilfeschreie oder andere Hinweise auf Misshandlungen.
Greifen Sie nicht ein. Spielen Sie nicht den Helden, den Schlichter oder gar Polizisten. Weghören ist auch falsch. Zivilcourage der besonderen Art ist gefragt: Erkundigen Sie sich ggf. bei Nachbarn oder bei Familienangehörigen, ob diese auch ähnliche Beobachtungen gemacht haben oder gar aktiv geworden sind.
Die negativen Folgen von häuslicher Gewalt zeigen sich in verschiedener Hinsicht:
- Im Allgemeinen
- Die häusliche Gewalt beschlägt verschiedene Ebenen der Allgemeinheit:
- Gesundheitliche Ebene
- Soziale Ebene
- Finanzielle Ebene
- Aufenthaltsrechtliche Ebene
- Volkswirtschaftliche Ebene
- Kostentragung der Folgen häuslicher Gewalt durch die Gesellschaft
- Die häusliche Gewalt beschlägt verschiedene Ebenen der Allgemeinheit:
- Bei Opfern systematischer und fortgesetzter Gewalt
- Physische Beeinträchtigung
- Psychische Beeinträchtigung
- selbstschädigendes Verhalten des Opfers
- Sozialer Rückzug bis zur Isolation
- durch Scham
- durch erzwungene finanzielle Abhängigkeiten
- Trennungsunmöglichkeit aus finanziellen Gründen
- Suchtmittelmissbrauch
- Suizidgefahr
- Sozialer Rückzug bis zur Isolation
- Bei Opfern mit Migrationshintergrund
- Abhängigkeit des aufenthaltsrechtlichen Status vom Partner, von dem die häusliche Gewalt ausgeht.
Ziel des Beitrages
Dieser Beitrag dient der kurzen Information und der Prävention.
Definition
Häusliche Gewalt = Personen üben innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt aus oder drohen eine solche an
Gesetzliche Grundlage
- StGB 123 Ziff. 2 Abs. 3 – 5 (einfache Körperverletzung)
- StGB 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c (wiederholte Tätlichkeiten)
- StGB 180 Abs. 2 (Drohung)
- StGB 189 (sexuelle Nötigung)
- StGB 190 (Vergewaltigung)
StGB
Art. 123 StGB 3. Körperverletzung. / Einfache Körperverletzung
Einfache Körperverletzung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).
2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Art. 126 StGB 3. Körperverletzung. / Tätlichkeiten
Tätlichkeiten
1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Art. 180 StGB Drohung
Drohung
1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Art. 189 StGB 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Sexuelle Nötigung
2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
Sexuelle Nötigung
1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 …
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Art. 190 StGB 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Vergewaltigung
Vergewaltigung
1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2 …1
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Situation
- Fehlen einer akuten Gewaltsituation
- Zwar Fehlen einer akuten Gewaltsituation, aber Gefühl, in der Beziehung in den Freiheiten eingeschränkt bzw. dem Partner nicht gewachsen zu sein oder immerwährende Konflikte
- Gespräch zum Thema einer schlecht funktionierden Beziehung zu suchen, bei Freunden oder ggf. bei einer Beratungsstelle
- Zwar Fehlen einer akuten Gewaltsituation, aber Gefühl, in der Beziehung in den Freiheiten eingeschränkt bzw. dem Partner nicht gewachsen zu sein oder immerwährende Konflikte
- Bedrohungsgefühl / Gefährdung / effektive Gewaltsituation
- Vorhandene Bedrohung bzw. akute Gewaltsituation
- Nutzung Notruf: 117
- Einschreitens-Möglichkeit der Polizei / Schutzmassnahmen wie
- Verweisung des Täters aus der Wohnung und/oder
- Betretungsverbot für gewisse Bereiche
- Kontaktverbot, zB mit den Kindern
- Vorhandene Bedrohung bzw. akute Gewaltsituation
Weitere Varianten häuslicher Gewalt
- «Elternteil gegen Kind(er)»
- «Kinder untereinander»
Rechtsfolge
Seit 01.04.2004 gelten die Straftatbestände zur häuslichen Gewalt in Ehe und Partnerschaft als sog. Offizialdelikte. Offizialdelikte sind, sobald sie der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden bekanntwerden, von Amtes wegen zu verfolgen.
Voraussetzungen einer häuslichen Gewalt:
- Gewalthandlungen zwischen Ehepartnern als auch zwischen heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
- gemeinsamer Haushalt, angelegt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung
- auch bei separatem Wohnsitz oder bei Getrenntleben, bis zu einem Jahr nach der Scheidung resp. Trennung
ZGB
Verpflichtung der Kantone, den Opfern von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen Schutzmassnahmen zu gewähren, wie
- Wegweisung der gewaltausübenden Person
- Annäherungsverbote
- Kontaktverbote
- Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten
Kantonale Polizeiordnungen oder Gewaltschutzgesetze
Regelungen zur Aussprechung
- einer Wegweisung vom Wohnort
- von Rückkehr- und Annäherungsverboten
Besonderheiten zum Thema der häuslichen Gewalt
- bestimmte Möglichkeiten, das Verfahren auf Antrag des Opfers einzustellen
- besondere Schutzrechte für Opfer im Strafverfahren.
Strafverfolgung
Polizeiarbeit
- primär: Opferschutz
- sekundär: Täterschaft zur Verantwortung ziehen
Verlauf einer polizeilichen Intervention
- Vorort-Abklärung durch die Polizei
- Befragung des Opfers getrennt von der gewaltverdächtigten Person
- Sachverhalts-Abklärung und Beurteilung, ob ein Straftatbestand gesetzt wurde
- Im Falle von Körperverletzungen folgt die Begleitung des Opfers zur medizinischen Behandlung
- Information der Betroffenen über die möglichen rechtlichen Schritte
Weibliche Opfer
- Frauen werden i.d.R. von einer Polizistin befragt
Involvierung von Kindern und Jugendlichen
- Polizei informiert die zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- KESB trifft
- Abklärungen der Situation
- allfällige Massnahmen zum Schutz der Kinder
- Ziele beim Kindesschutz:
- nicht unbedingt Fremdplatzierung,
- sondern optimale Unterstützung für die betroffenen Kinder
- KESB trifft
Fortgesetzte Bedrohung durch die gewaltausübende Person
- Polizei kann zum Opferschutz nur kurze Zeit gültige Sofortmassnahmen anordnen wie
- Wegweisung der gewaltausübenden Person
- Betretungsverbot der Wohnung
- Kontaktverbot
Zivilverfahren
- Erfordernis des Aktivwerdens der von häuslicher Gewalt betroffenen Person, durch Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor Gericht, um einen längerfristigen Schutz zu erzielen
- Oft vagen die Opfer (aus verschiedenen Gründen) diesen Schritt nicht und lassen die Sache auf sich bewenden
Strafverfahren
- Nach Einschreiten der Polizei wird bei Vorliegen eines Offizialdelikts (siehe oben) eine Strafuntersuchung gegen die gewaltausübende Person eingeleitet
- Bei Vorliegen schwererer Delikte kann die Strafuntersuchungsbehörde Ersatzmassnahmen erlassen, welche an die Stelle von Untersuchungshaft treten, wie
- ein Kontaktverbot
- ein sog. Rayonverbot
- Ziel der Ersatzmassnahmen
- Bestrafungs-Zuführung der beschuldigten Person
- Massnahmen-Widersetzung der beschuldigten Person
- Person wird wieder in Untersuchungshaft genommen
Tipps
Gewaltopfer
- Suchen Sie das Gespräch bei einer (kostenlosen) Opferberatungsstelle, wenn Sie rechtliche, psychische oder materielle Unterstützung benötigen:
- Schutz persönlicher Gegenstände
- Identitätskarte und ev. Aufenthaltsbewilligung
- Bankkontodaten
- Wichtige andere Dinge
- Für gewaltbetroffene Frauen:
- Müssen Sie trotz allem die gemeinsame Wohnung verlassen, packen Sie ihre Taschen mit dem Nötigsten und bereiten Sie Ihren Weggang gut vor
- Haben Sie in Ihrem persönlichen Umfeld kein Zufluchtsort, melden Sie sich beim Frauenhaus in Ihrer Nähe
- Für gewaltbetroffene Männer:
- Noch kein flächendeckendes Beratungsangebot für Männer
- Ggf. Kontaktnahme mit der Opferhilfe
Gewalttäter
Befassen Sie sich damit, wie Sie in Wutsituationen mit Ihren Gefühlen umgehen wollen und, ob Sie professionellen Rat suchen sollen (siehe nachfolgend „Beratungsstellen“):
- Gespräch mit nahestehenden Personen über Ihre Gefühle
- Überlegen Sie sich, wie Sie sich verhalten wollen, wenn Sie aggressiv werden und keinen Ausweg sehen bzw. wie andere Personen mit Drucksituationen und Wut umgehen
- Rückzug als Lösungsvariante
- Das Haus verlassen
- Einen Spaziergang machen
- Problem mit Freund oder Freundin besprechen
Zeugen
Angesagt ist zwar ein rechtzeitiges Handeln, um ggf. Leben zu retten, nicht aber ein sich einmischen oder sich selbst gefährden:
- Benachrichtigung der Polizei bei einer akuten Notsituation
- Angebot persönliche Hilfe an das Opfer
- Zuflucht in der Notsituation bieten
- Zuhören
- Verständnisvolles Gespräch mit dem Opfer, wenn es alleine ist
- Mitteilung, dass häusliche Gewalt kein privates Problem mehr ist
- Hinweis auf Opferschutz und mögliche Hilfsangebote
- Weitergabe von Informationen zu professionellen Hilfsangeboten an das Opfer
Beratungsstellen
- Allgemein
- Wenden Sie sich an helfende Institutionen wie:
- Beratungsstelle für gewaltausübende Personen
- Unterstützungs- und Hilfsangebote
- Hausarzt
- Psychotherapie
- Sucht-Beratungsstelle
- usw.
- Dargebotene Hand
- 143 | 143.ch
- Wenden Sie sich an helfende Institutionen wie:
- Für gewaltausübende Männer
- Fachverband Gewaltberatung Schweiz (FVGS)
- Männerhäuser
- Zwüschehalt | zwueschehalt.ch
- Pharos | pharos-geneve.ch
- Für gewaltbetroffene Frauen
- Opferhilfe
- Opferhilfe Schweiz | opferhilfe-schweiz.ch
- Frauenhäuser
- Frauenhaus Schweiz | frauenhaus-schweiz.ch
- Opferhilfe
Weiterführende Informationen
- Häusliche Gewalt | skppsc.ch
- Beschimpfung
- Straftatbestände | ehrverletzung.ch