Rechtmässige Anwesenheit von 10 Jahren / AuG 50 + EMRK 8
Das Schweizerische Bundesgericht hat sich im Fall BGer 2C_105/2017 vom 08.05.2018 en Detail mit den Fragen des Aufenthaltsrechts ausländischer Konkubinatspartner auseinandersetzen, was zu folgenden Ergebnissen führte:
- Ehemaliger ausländischer Konkubinatspartner
- Die Ansprüche nach AuG 50 Abs. 1 (seit 1.1.2019 AIG; siehe Box unten) seien dem ausländischen (ehemaligen) Konkubinatspartner nicht zugänglich
- Recht auf Achtung des Privatlebens ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von EMRK 8 Ziff. 1 (siehe Box unten)
- Rechtsprechung
- Zunächst fasste das Bundesgericht die Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht nach EMRK 8 Ziff. 1 zusammen
- Schutzbereich und Eingriff
- Die Trennung zwischen Schutzbereich und Eingriff erscheine als künstlich, da für beide Fragen die gleichen Kriterien (Aufenthaltsdauer und Integration) herangezogen würden
- Aufenthaltsdauer und Integration
- 10 Jahre-Regel
- Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von 10 Jahren bedürfe die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne
- Kürzere Dauer
- Bei ausgeprägter Integration könne ein Anspruch gemäss EMRK 8 Ziff. 1 vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden
- 10 Jahre-Regel
- Ausgeschlossene Rückkehrgründe
- Keine Gründe für einen Aufenthaltsrechtsentzug bildeten
- die Zumutbarkeit der Rückkehr
- das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung.
- Keine Gründe für einen Aufenthaltsrechtsentzug bildeten
- Rechtsprechung
Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Quelle
BGer 2C_105/2017 vom 08.05.2018
Art. 50 AIG Auflösung der Familiengemeinschaft
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.