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Konkubinat

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Recht auf Achtung des Privatlebens begründet Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung für Konkubinatspartner

Datum:
24.04.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, Privatleben
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtmässige Anwesenheit von 10 Jahren / AuG 50 + EMRK 8

Das Schweizerische Bundesgericht hat sich im Fall BGer 2C_105/2017 vom 08.05.2018 en Detail mit den Fragen des Aufenthaltsrechts ausländischer Konkubinatspartner auseinandersetzen, was zu folgenden Ergebnissen führte:

  • Ehemaliger ausländischer Konkubinatspartner
    • Die Ansprüche nach AuG 50 Abs. 1 (seit 1.1.2019 AIG; siehe Box unten) seien dem ausländischen (ehemaligen) Konkubinatspartner nicht zugänglich
  • Recht auf Achtung des Privatlebens ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von EMRK 8 Ziff. 1 (siehe Box unten)
    • Rechtsprechung
      • Zunächst fasste das Bundesgericht die Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht nach EMRK 8 Ziff. 1 zusammen
    • Schutzbereich und Eingriff
      • Die Trennung zwischen Schutzbereich und Eingriff erscheine als künstlich, da für beide Fragen die gleichen Kriterien (Aufenthaltsdauer und Integration) herangezogen würden
    • Aufenthaltsdauer und Integration
      • 10 Jahre-Regel
        • Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von 10 Jahren bedürfe die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne
      • Kürzere Dauer
        • Bei ausgeprägter Integration könne ein Anspruch gemäss EMRK 8 Ziff. 1 vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden
    • Ausgeschlossene Rückkehrgründe
      • Keine Gründe für einen Aufenthaltsrechtsentzug bildeten
        • die Zumutbarkeit der Rückkehr
        • das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung.

Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Quelle

BGer 2C_105/2017 vom 08.05.2018

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