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Eingetragene Partnerschaft / (Eingetragene) Partnerschaft / Konkubinat

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Stabile Lebenspartnerschaft: Unterschiedliche Rechtsverhältnisse – Unterschiedliche Beziehungsdauern

Datum:
10.05.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
Erbschaftssteuern, Konkubinat, stabile Lebenspartnerschaft, Stabiles Konkubinat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachteile des Konkubinats

Die Autoren von www.konkubinat.ch, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, haben sich in ihrer ergänzten und aktualisierten Website mit dem „stabilen Konkubinat“ auseinandergesetzt.

Ausgangslage

In den verschiedensten Rechtsangelegenheiten sind Konkubinatspartner mit der Frage konfrontiert, wie lange ihr Beziehungsverhältnis dauere bzw. wie beständig und stabil es sei. In vielen Fällen wird aus einer bestimmten Beziehungsdauer auf die Stabilität der Beziehung geschlossen.

Nachehelicher Unterhalt

Der häufigste Punkt, in welchem die Beziehungsdauer eine Rolle spielt, ist der nacheheliche Unterhalt zugunsten eines Ex-Ehepartners, der in einem beständigen Konkubinat lebt. Die Beziehungsdauer hat gemäss Rechtsprechung insofern Einfluss, als der unterhaltspflichtige Ehegatte nach 3 Jahren die Unterhaltszahlungen sistieren und nach 5 Jahren aufheben lassen kann.

Sozialhilferecht

Beim beständigen Konkubinat mit einem sozialbedürftigen Partner entsteht der Konflikt der Behörden mit dem leistungsfähigen Partner (Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen des nicht unterstützen Partners wie ein Ehegatte; u.E. nicht statthaft) oder mit dem fürsorgebedürftigen Partner (Vorteilsanrechnung des Zusammenlebens, mit Reduktion des Fürsorgebeitrags), alles eben abhängig vom Vorhandensein einer stabilen Lebenspartnerschaft.

Eine solche wird in Sozialrechtspraxis angenommen, wenn folgende alternative Voraussetzungen gegeben sind:

  • Konkubinatspartner leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen
  • Mindestens zweijährige Konkubinatsdauer
  • Anerkennung des Konkubinats durch die Konkubinatspartner (freiwillig).

Massgebend ist aber im das Behördenverhalten im konkreten Einzelfall (Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit usw.); die SKOS-Richtlinien haben nur Gesetzesstatus, wenn ihnen das kantonale Recht eigens einen solchen einräumt.

BVG (Säule 2)

Viele Reglemente der Arbeitgeber-Pensionskassen oder Kollektivversicherungsverträge von Anschlusseinrichtungen bei Versicherern sehen vor, dass der Arbeitnehmer den Lebenspartner seinen stabilen Konkubinats als Begünstigter vormerken lassen kann.

Gebundene private Vorsorge (Säule 3a)

Der Inhaber eines Säule 3-Guthabens kann seinen Lebenspartner mittels ausdrücklicher schriftlicher Erklärung an die betreffende Säule 3a-Organisation begünstigen, falls folgende (alternative) Voraussetzungen gegeben sind:

  • Unterstützung der begünstigten Person in erheblichem Mass durch den Versicherten, oder
  • mindestens (ununterbrochen) 5 Jahre andauernde Lebensgemeinschaft, oder
  • Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern durch den Versicherten, während mindestens zwei Jahren

Erbschaftssteuerrecht

Unterschiedlich könnte die Steuerpflicht für den letztwillig begünstigten Lebenspartner nicht ausfallen. Von der Behandlung als beziehungsfremder Dritter bis hin zur Gleichbehandlung – sprich Steuerbefreiung – wie Ehegatten. Eine Übersicht bietet hier Aufschluss: Erbschaftssteuern – Schenkungssteuern

Prozessrecht

Partner einer stabilen Lebensgemeinschaft haben einen Ausstandsanspruch und ein Mitwirkungsverweigerungsrecht. Hier ist nicht eine Beziehungsdauer Voraussetzung, sondern nur – aber immerhin – die Beständigkeit der Beziehung als stabile Lebensgemeinschaft.

Zwangsvollstreckungsrecht

Ist ein Lebenspartner als Schuldner in einem betreibungsrechtlichen Existenzminimums-Berechnungs-Verfahren involviert, werden ihm bei den Lebenshaltungskosten die Vorteile einer Haushalts- und Wohngemeinschaft entgegengehalten, mit dem Ergebnis eines reduzierten Existenzminimums. Kriterium ist nicht die Beziehungsdauer, sondern die Beziehungsstabilität.

Die Tabelle

Die jeweiligen Beständigkeitsanforderungen wurden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

  • Nachehelicher Unterhalt
    • 5 Jahre: Aufhebung der Unterhaltspflicht
    • > 3 Jahre: Sistierung der Unterhaltszahlungen
  • Adoption
    • 3 Jahre
  • Sozialhilferecht
    • 2 Jahre
  • Säule 2 (berufliche Vorsorge)
    • 5 Jahre
  • Säule 3a (gebundene private Vorsorge)
    • 5 Jahre: kinderlos
    • > 2 Jahre: bei gemeinsamen Kindern
  • Steuerrecht
    • 5 Jahre
  • Erbschaftssteuerrecht
    • 5 Jahre
  • Opferhilfe
    • 4 – 5 Jahre
  • Prozessrecht
    • Stabile Lebensgemeinschaft
  • Zwangsvollstreckungsrecht
    • Stabile Lebensgemeinschaft.

Quelle: Stabiles Konkubinat für Anerkennung

Kantonale Unterschiede und individuelle Verhältnisse

Der schweizerische Föderalismus greift auch hier. Am besten werden die kantonalen Unterschiede bei der Besteuerung des vom vorverstorbenen Lebenspartner begünstigten überlebenden Konkubinatspartners ersichtlich (Erbschaftssteuern – Schenkungssteuern). Auch in Fällen bundesrechtlicher Rechtsgrundlagen kann der kantonale Vollzug unterschiedlich sein (zB Sozialfürsorge oder Krankenkassen-Prämienverbilligungen).

Präventives Denken – Handeln nicht um jeden Preis

Haben Konkubinatspartner zu bestimmten Rechtsgebieten oder Rechtsverhältnissen Berührungspunkte, bei denen die Partnerschaftsbeständigkeit oder Partnerschaftsdauer von Relevanz sind, sollten sie sich rechtzeitig mit den Folgen auseinandersetzen, damit sie nicht unerwartet von einer Einflussnahme in ihre Verhältnisse überrascht werden. – Gewillkürte Massnahmen können anderswo wieder negative Folgen haben. Vermeiden zum Beispiel die Konkubinatspartner einen gemeinsamen formellen Wohnsitz, weil die Partnerin die nachehelichen Unterhaltsbeträge des Scheidungsgatten nicht verlieren oder ungekürzt Sozialbeiträge beziehen will, profitiert sie vielleicht im betreffenden Kanton nicht von ihrer Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung beim Ableben ihres sie letztwillig begünstigenden Lebenspartners, weil die Konkubinatspartner ihre Schriften bei verschiedenen Gemeinden hinterlegt hielten; bei strafbewehrten Tatbeständen lässt sich der tatsächliche Aufenthalt ggf. auch mittels GPS-Ortungen rückverfolgen bzw. nachweisen. – Die Erfahrung lehrt, dass sich „gescheite Lösungen“ auch ins Gegenteil verkehren können.

Quelle

Konkubinat

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