Ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ihren Mitgliedern verbieten darf, die Wohnungen über Online-Plattformen wie Airbnb anzubieten, hängt von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Bei einem Wohnhaus des gehobenen Standards (26 Erstwohnungen, gemeinschaftliche Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw.) erwog das Bundesgericht, dass das von der Stockwerkeigentümer-Versammlung beschlossene Verbot zulässig ist.
Urteil BGer 5A_436/2018 vom 04.04.2019
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LawMedia Redaktionsteam