DBG, GE
Im Fall BGer 2C_110/2018 war strittig, ob die von der Steuerpflichtigen betriebenen Mandate zu einer Betriebsstätte führten.
Die Anerkennung einer Betriebsstätte setzt bekanntlich voraus:
- eine feste Geschäftseinrichtung
Primäre Voraussetzung:
- eine physische Einrichtung an einem bestimmten Ort
- Unabhängigkeit von der Besitzesart (Miete oder Eigentum)
- Notwendigkeit eines gewissen Verfügungsanspruchs
- Dauerhaftigkeit (nicht ausreichend: bloss vorübergehende oder provisorische Natur)
Weitere Bedingung für die Anerkennung einer Betriebsstätte im Ausland im Sinne des DBG:
- Ausübung einer substanziellen Geschäftstätigkeit in der Einrichtung
- zB private Vermögensverwaltung = keine Geschäftstätigkeit
- zB einfache Verwaltungsaufgaben, die nicht direkt dem unternehmerischen Ziel dienen = keine Geschäftstätigkeit
- zB Schlichtheit der vor Ort vorhandenen Struktur in Bezug auf Räumlichkeiten und Angestellte oder die Umsatzzahlen sowie nebensächliche Tätigkeiten können gegen das Vorhandensein einer substanziellen Geschäftstätigkeit sprechen.
In casu war die Vielfalt der am Wohnsitz der Berater oder bei den Kunden – in verschiedenen Städten – ausgeübten Mandate, wie sie von der Steuerpflichtigen beschrieben wurden, nicht mit dem Konzept einer festen Geschäftseinrichtung oder mit einer substanziellen Geschäftstätigkeit in jedem Ort vereinbar.
Quelle
BGer 2C_110/2018 vom 28.02.2019
Weiterführende Informationen
- BGer 2C_110/2018 vom 28.02.2019 | bger.ch
- Begriff | betriebsstaette.ch
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