Keine Promillegrenze für Gummibootfahrer (Erfordernis der Fahrtüchtigkeit bleibt) / Teilrevision der Binnenschifffahrtsverordnung / Inkraftsetzung: 01.01.2020
Erinnerlich hat Parlament das Binnenschifffahrtsgesetz revidiert und dabei zwei Änderungen beschlossen:
- Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht bei der gewerblichen Fahrgast- und Güterschifffahrt
- Schaffung einer Grundlage, um die Fahrfähigkeit von Schiffsführern mit einer Atemalkoholprobe – mit dem «Blasen ins Röhrli» analog zum Strassenverkehr – beweissicher zu überprüfen, mit Ermächtigung des Bundesrates, für die Führer kleiner Boote und Schiffe Erleichterungen bei der Anwendung der Promillegrenzen vorzusehen
Der Bundesrat hat daher am 01.05.2019 die Binnenschifffahrtsverordnung konkretisiert:
- Fahrfähigkeit der Schiffsführer
- Grundsatz
- Analog zum Strassenverkehr gilt in der Freizeitschifffahrt als fahrunfähig, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l überschreitet
- Der Grundsatz fand in der Öffentlichkeit infolge der Schlagwort-Fokussierung der Bundesrats-Medienmitteilung auf die Dispensation der Gummiboot-Fahrer von der Promillegrenzen-Einhaltung beinahe keine Beachtung
- Ausnahme
- Es werden von der Promillegrenzwert-Einhaltung ausgenommen:
- Führer von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind
- Führer von nicht motorisierten Gummibooten bis zu einer Länge von 4 Metern
- Führer von
- Strandbooten und ähnlichen Bootsarten
- Paddelbooten
- Rennruderbooten
- Windsurf- und Kiteboards
- Es werden von der Promillegrenzwert-Einhaltung ausgenommen:
- Grundsatz
Der Bundesrat hat sich aus folgenden Gründen entschieden, diese Bootsführer von der Anwendung der Promillegrenze auszunehmen:
- Geringe Gefährdung, die von diesen Booten und Sportgeräten ausgeht
- Schwierige Durchsetzung der Promillegrenze in diesem Bereich
- Die Promillegrenzen-Befreiung ändert nichts daran, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf
- Bei allfälligen Kontrollen ist individuell festzulegen, ob die Fahrfähigkeit gegeben ist oder nicht
Risikoorientierte Sicherheitsaufsicht
Der Bundesrat hat festgelegt, dass Bund und Kantone Bau, Betrieb und Instandhaltung sowohl der Fahrgast- und Güterschiffe als auch von schwimmenden Geräten wie Schwimmbagger risikoorientiert prüfen können
Entsprechend können sie
- von den Herstellern und Betreibern verlangen
- Sicherheitsberichte
- Risikoanalysen
- andere Nachweise
- selber stichprobeweise Prüfungen vornehmen.
Der Bundesrat hat beschlossen, das revidierte Binnenschifffahrtsgesetz und die konkretisierte Binnenschifffahrtsverordnung je auf den 01.01.2020 in Kraft zu setzen.
Mehr: Teilrevision der Verordnung über die Schifffahrt
auf schweizerischen Gewässern | newsd.admin.ch
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam