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Freizeitschifffahrt: Alkohol-Promillegrenzwert von 0,5

Datum:
13.05.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine Promillegrenze für Gummibootfahrer (Erfordernis der Fahrtüchtigkeit bleibt) / Teilrevision der Binnenschifffahrtsverordnung / Inkraftsetzung: 01.01.2020

Erinnerlich hat Parlament das Binnenschifffahrtsgesetz revidiert und dabei zwei Änderungen beschlossen:

  • Einführung der risikoorientierten Sicherheitsaufsicht bei der gewerblichen Fahrgast- und Güterschifffahrt
  • Schaffung einer Grundlage, um die Fahrfähigkeit von Schiffsführern mit einer Atemalkoholprobe – mit dem «Blasen ins Röhrli» analog zum Strassenverkehr – beweissicher zu überprüfen, mit Ermächtigung des Bundesrates, für die Führer kleiner Boote und Schiffe Erleichterungen bei der Anwendung der Promillegrenzen vorzusehen

Der Bundesrat hat daher am 01.05.2019 die Binnenschifffahrtsverordnung konkretisiert:

  • Fahrfähigkeit der Schiffsführer
    • Grundsatz
      • Analog zum Strassenverkehr gilt in der Freizeitschifffahrt als fahrunfähig, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l überschreitet
      • Der Grundsatz fand in der Öffentlichkeit infolge der Schlagwort-Fokussierung der Bundesrats-Medienmitteilung auf die Dispensation der Gummiboot-Fahrer von der Promillegrenzen-Einhaltung beinahe keine Beachtung
    • Ausnahme
      • Es werden von der Promillegrenzwert-Einhaltung ausgenommen:
        • Führer von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind
        • Führer von nicht motorisierten Gummibooten bis zu einer Länge von 4 Metern
        • Führer von
          • Strandbooten und ähnlichen Bootsarten
          • Paddelbooten
          • Rennruderbooten
          • Windsurf- und Kiteboards

Der Bundesrat hat sich aus folgenden Gründen entschieden, diese Bootsführer von der Anwendung der Promillegrenze auszunehmen:

  • Geringe Gefährdung, die von diesen Booten und Sportgeräten ausgeht
  • Schwierige Durchsetzung der Promillegrenze in diesem Bereich
  • Die Promillegrenzen-Befreiung ändert nichts daran, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf
  • Bei allfälligen Kontrollen ist individuell festzulegen, ob die Fahrfähigkeit gegeben ist oder nicht

Risikoorientierte Sicherheitsaufsicht

Der Bundesrat hat festgelegt, dass Bund und Kantone Bau, Betrieb und Instandhaltung sowohl der Fahrgast- und Güterschiffe als auch von schwimmenden Geräten wie Schwimmbagger risikoorientiert prüfen können

Entsprechend können sie

  • von den Herstellern und Betreibern verlangen
    • Sicherheitsberichte
    • Risikoanalysen
    • andere Nachweise
  • selber stichprobeweise Prüfungen vornehmen.

Der Bundesrat hat beschlossen, das revidierte Binnenschifffahrtsgesetz und die konkretisierte Binnenschifffahrtsverordnung je auf den 01.01.2020 in Kraft zu setzen.

Mehr: Teilrevision der Verordnung über die Schifffahrt
auf schweizerischen Gewässern
| newsd.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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