MSchG 12 / Markenanmeldung ohne Gebrauchsabsicht
Einleitung
In einem Markenstreit bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Berner Handelsgerichts, welches die Nichtigkeit der Marke WILD HEERBRUGG infolge Rechtsmissbrauchs feststellte.
Sachverhalt
„… Die Vorinstanz ist in Würdigung der vorliegenden Beweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Marke CH-Nr. 624 864 «WILD HEERBRUGG» – wie auch bereits die nicht streitgegenständliche Marke CH-Nr. 567 937 «WILD HEERBRUGG» – ohne Gebrauchsabsicht hinterlegte, sondern vielmehr in der Absicht, bestehende Marken mit diesen Bestandteilen anzugreifen und für die Beilegung von Markenstreitigkeiten Geld zu verlangen. Es lag demnach kein Fall von Beweislosigkeit vor, deren Folgen zu regeln gewesen wären. … (Erw. 2.2.1.)
Erwägungen des Bundesgerichts
Laut Bundesgericht trägt bei der Feststellung der fehlenden Gebrauchsabsicht derjenige die Beweislast, der sich auf diesen Nichtigkeitsgrund beruft.
Die Gegenpartei trifft indessen die Mitwirkungspflicht, „… dass sie die Gründe dokumentiert oder zumindest behauptet, wieso die Hinterlegung in ihrem konkreten Fall trotz der Ungereimtheiten, welche die Klägerseite dargetan hat, Teil einer auf Fairness beruhenden Markenstrategie bildet. Erscheint dem Richter diese Erklärung als unglaubwürdig, so muss der abstrakte Nachweis der typischerweise defensiven Konstellation im Rahmen der Gesamtwürdigung genügen“ (mit Hinweisen) (Erw. 2.1, Abs. 2).
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht entschied was folgt:
- Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war
- Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers
- Prozessentschädigung, zL des Beschwerdeführers, zG des Beschwerdegegners
- Schriftliche Mitteilung
Quelle
BGer 4A_234/2018 vom 28.11.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_234/2018 vom 28.11.2018 | servat.unibe.ch
- Missbräuchliche Markenhinterlegung
- Markenrecht
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