Folgende Fälle von missbräuchlicher Markenhinterlegung sind bekannt bzw. denkbar:
- Markenhinterlegung ohne Gebrauchsabsicht
- Markenhinterlegung zur Behinderung Dritter bei ihrer Markenstrategie (sog. „Sperrmarke“)
- Markenhinterlegung zur Perpetuierung des Markenschutzes ohne Gebrauch (sog. „Wiederholungsmarke“)
- Markenhinterlegung zur Vergrösserung des Schutzbereiches (sog. „Defensivmarke“)
- etc.
Solche Marken gelten von Anfang an (ex tunc) als nichtig.
Literatur
- Florent Thouvenin, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Markenrecht, in: sic! 7+8/2009, 544, S. 1 ff.
Judikatur
- Markenhinterlegung ohne Gebrauchsabsicht
- BGer 4A_234/2018 vom 28.11.2018
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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