SchKG 17, SchKG 132, VVAG 12
Gegen Anweisungen der Aufsichtsbehörde an ein Betreibungsorgan, wie etwa den Vorsteher des Betreibungsamtes, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung.
Mit Beschwerde sind nur die Handlungen des Betreibungsorgans, welches diese Handlungen gestützt auf die Anweisung der Aufsichtsbehörde vornimmt, anfechtbar.
Quelle
BGer 5A_727/2017 und BGer 5A_728/2017, je vom 08.01.2018 = BGE 144 III 74 ff.