DBG 115 / ZH + ZG
Einleitung
Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte im Fall 2C_546/2017 Gelegenheit, einige steuerrechtliche bzw. verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze anzusprechen und der Nichteinhaltung zu beanstanden:
- Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
- Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verlangt nicht eine Vorwegnahme des
- Inhalts einer beantragten Zeugenaussage
- Details im entsprechenden Antrag bzw. in der Rechtsschrift
- Es genügt die Nennung von Beweisthema und Beweismittel
- Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verlangt nicht eine Vorwegnahme des
- Untersuchungsmaxime
- Es ist Sache des Gerichts insbesondere im Rahmen der Untersuchungsmaxime die relevanten Fragen zu stellen
- Die Vorinstanz wäre aufgrund des aufgearbeiteten Beweisthemas ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen
- Widersprüchliches Verhalten
- Es erscheint als widersprüchlich, einer schriftlichen Erklärung kaum Beweiswert zuzumessen, aber gleichzeitig eine Zeugenbefragung zu verweigern
- Pflicht zur Abnahme der vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise
- Gemäss DBG 115 müssen die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abgenommen werden, sofern und soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen
- Zeugenbefragung
- Laut bundesgerichtlicher Praxis ist die Zeugenbefragung auch im Rahmen der Veranlagung der Direkten Bundessteuer möglich, sofern und soweit die Zeugen zur Aussage bereit sind
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Die Zeugenbefragung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
- Die angebotenen Beweise sind abzunehmen, sofern und soweit sie geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen festzustellen
- Beweiswürdigung und vorhandene Indizien
- Soweit die Vorinstanz beweiswürdigend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des (physischen) Aufenthalts in O./ZH erfüllt hat, ist diese Beweiswürdigung angesichts der vorhandenen Indizien willkürlich, so das Bundesgericht.
Quelle
BGer 2C_546/2017 vom 16.07.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_546/2017 vom 16.07.2018 | bger.ch