StGB 53
Der Anwendungsbereich der strafrechtlichen Wiedergutmachung wird enger gefasst: Neu soll der Täter nur noch im Bereich der leichteren Kriminalität eine Strafbefreiung erwirken dürfen, indem er das Unrecht beispielsweise durch eine Geldzahlung ausgleicht.
Das bisher geltende Strafrecht sah StGB 53 vor, dass das Strafverfahren eingestellt oder von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter dem Geschädigten eine Wiedergutmachung leistet.
Künftig wird die Möglichkeit zur Wiedergutmachung eingeschränkt:
- Ausschluss
- Keine Wiedergutmachung mehr im Bereich der mittelschweren Kriminalität
- Wiedergutmachungsmöglichkeit
- Neu nur noch bei einer bedingten Freiheitsstrafe bis zu maximal einem Jahr (bisher: 2 Jahre sowie geringes Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an einer Strafverfolgung)
- Wiedergutmachungsgegenstand
- Geldzahlung
- Andere persönliche Leistung des Täters (zB Arbeitsleistung)
- Voraussetzungen
- Vom Täter anerkannter Sachverhalt
- Vom Täter eingestandene Tat
- Wiedergutmachung auch für Übertretungen, wenn diese explizit im Gesetz geregelt.
Die auf einen Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N; parlamentarische Initiative 10.519) zurückgehenden Änderungen des Strafgesetzbuches, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes werden vom Bundesrat auf den 01.07.2019 in Kraft gesetzt.
Mehr: Ab dem 1. Juli 2019 gelten strengere Regeln für die Wiedergutmachung im Strafrecht
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam