BV 30 Abs. 1; EMRK 6 Abs. 1; StPO 351 Abs. 1 i.V.m. StPO 84 Abs. 4
Es gilt nicht als generell unzulässig, das Strafurteil zu einem Zeitpunkt zu begründen und zuzustellen, in welchem ein mitwirkender Richter nicht mehr im Amt ist.
Entscheidend ist, dass die Urteilsredaktoren an der Hauptverhandlung anwesend waren und in der Lage sind, die dort gemachten Wahrnehmungen direkt in die schriftliche Urteilsbegründung einfliessen zu lassen.
Vgl. hiezu:
BGer 1B_429/2018 vom 29.11.2018 = Pra 4/2019, Nr. 46, S. 481 ff.
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