Arten der Gerichtsentscheide
Es gibt zwei Arten von Gerichtsentscheiden:
- Sachurteil, wenn der Fall in der Tat-, Rechts und- Straffrage entschieden wird.
- Prozessentscheid, wenn der Fall nicht strafrechtliche beurteilt wird, sondern das Gerichtsverfahren aus prozessrechtlichen Gründen abgeschlossen wird. Das Gericht tritt in diesen Fällen gar nicht erst auf die Anklage ein (z.B. weil eine Prozessvoraussetzung fehlt).
Sachurteile treffen eine Aussage über die Tat-, Rechts- und Straffrage, wobei sie in der Regel immer gleich aufgebaut sind:
- Das Rubrum im Urteilskopf nennt die am Verfahren beteiligten Personen und das Thema des Verfahrens mit dem Datum des Entscheides. In der Regel wird hier auch die vollständige Anklageschrift wiedergegeben.
Urteilsbegründung
Darin wird zunächst über die Schuld des Angeklagten befunden. Bei einem Schuldspruch ist in diesem Teil auch über die zu verhängende Sanktion, die Zivilansprüche, sowie die Nebenfolgen (Kosten, Entschädigungen u.s.w.) zu befinden. Im Zentrum der Begründung steht die Erklärung, welche Überlegungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht das Gericht zu dem Urteilsspruch veranlassten.
Urteilsdispositiv
Im Urteilsdispositiv wird formelhaft das Urteil zusammengefasst, wobei der Schuldspruch (z.B. „ B. ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 111 StGB“), die verhängte Sanktion, der Entscheid über die Zivilansprüche (Adhäsionsklagen), die Kosten und die Rechtsmittelbelehrung enthalten sind. Das Urteilsdispositiv hat eine enorme Relevanz, denn dieses alleine erwächst in Rechtskraft und wird damit als Entscheid des Gerichtes verbindlich und in erster Linie unabänderlich.
Judikatur
- BGer 1B_429/2018 = Pra 4/2019, Nr. 46, S. 481 ff. (Urteilsbegründung und –zustellung in einem Zeitpunkt, wo ein Richter nicht mehr im Amt ist)
- BGer 5A_523/2014
- BGE 140 II 141, Erw. 1.1, S. 144 f. = Pra 2014, Nr. 85