ZPO 34 Abs. 1
Für den im Aussendienst angestellten Arbeitnehmer stellt sich die Frage, an welchem Ort er gegen die Arbeitgeberin vorzugehen hat.
Das Bundesgericht hat in BGer 4A_527/2018 entschieden, dass der Gerichtsstand sich am Ort befinde, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte. Dies sei der Ort, an dem er seine Geschäftsreisen plane und organisiere sowie seine administrativen Aufgaben erledige. Unter Umständen falle dieser Ort mit seinem persönlichen Wohnsitz zusammen.
Vgl. hiezu:
BGer 4A_527/2018 vom 14.01.2019 = BGE 145 III 14 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam