Schlichtung
Wenn die Parteien sich nicht aussergerichtlich einigen, können arbeitsrechtliche Ansprüche eingeklagt werden.
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet (ZPO 197). Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am gewöhnlichen Arbeitsort oder am Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei (ZPO 34 Abs. 1). Für Klagen von stellensuchenden Personen und Arbeitnehmern gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz ist zusätzlich die Schlichtungsbehörde am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig (ZPO 34 Abs. 2).
Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 ist das Schlichtungsverfahren kostenlos (ZPO 113 Abs. 2 lit. d).
Arbeitsgericht
Das kantonale Recht kann für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ein Arbeitsgericht (Sondergericht) oder die gewöhnlichen Gerichte vorsehen (ZPO 3).
Örtlich zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Arbeitsort oder am Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei (ZPO 34 Abs. 1). Für Klagen von stellensuchenden Personen und Arbeitnehmern gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig (ZPO 34 Abs. 2). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem kantonalen Recht (ZPO 3).
Ansprüche bis CHF 30’000.00 werden im vereinfachten Verfahren beurteilt (ZPO 243 Abs. 1), darüber liegende Ansprüche fallen ins ordentliche Verfahren (ZPO 219 ff.).
Bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (ZPO 114 lit c). Die unterliegende Partei kann jedoch verpflichtet werden, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten. Bei Streitwerten über CHF 30‘000.00 werden Gerichtsgebühren erhoben.
Judikatur
- BGE 145 III 14 ff. (Gerichtsstand für Aussendienstmitarbeiter am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet)
- Obergericht des Kantons Aargau, Urteil vom 01.11.2023, ZOR.2023.9 (Arbeitgeberdarlehen: Arbeitsgericht unzuständig)
- BGer 4A_80/2019 vom 25.11.2019, Erw. 3.3