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Steuern / Tax

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Ausstand des Steuerkommissärs

Datum:
12.06.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Ausstandsbegehren, Bund, Kanton Zürich, Steuern, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erstattung Strafanzeige vor Beendigung des steueramtlichen Schriftenwechsels

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft machte vor Verwaltungsgericht erfolglos und nun vor Bundesgericht u.a. geltend, dass der im Nachsteuerverfahren zuständige Steuerkommissär noch vor Erlass der Verfügung eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs gegen den wirtschaftlichen Eigentümer der Aktiengesellschaft eingereicht habe, weshalb ein schwerer, ausstandsbegründender Verfahrensfehler vorliege.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam im Wesentlichen zum Schluss (Erw. 5.2), dem Verwaltungsgericht Kantons Zürich sei zwar beizupflichten, dass die Erstattung einer Strafanzeige auf einer Amtspflicht beruhe und als solche keine Aussstandspflicht zu begründen vermöge.

Nach Bundesgericht verkannte die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung jedoch den zeitlichen Ablauf, wonach der betroffene Steuerkommissär E.________ sich vor Beendigung des Schriftenwechsels eine abschliessende Meinung gebildet und diese nach aussen durch Erstattung der Strafanzeige in einem verbundenen Verfahren zum Ausdruck gebracht habe. Daher konnte er von der Beschwerdeführerin nicht mehr als unbefangen angesehen werden.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Die Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, im Übrigen abgewiesen
  • Das Ausstandsgesuch gegenüber Steuerkommissär E.________ wurde aufgrund der Strafanzeige vom 24.10.2016 und ab diesem Zeitpunkt gutgeheissen, gegenüber den Kommissären D.________ und F.________ abgewiesen
  • Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21.03.2018 wurde im entsprechenden Umfang aufgehoben, ansonsten bestätigt
  • Die Verfügung vom 15.11.2016 wurde aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung durch einen unbefangenen Steuerkommissär an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen
  • Gerichtskosten …
  • Reduzierte Parteientschädigung …
  • Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens …
  • Schriftliche Mitteilung …

Quelle

BGer 2C_425/2018 + BGer 2C_426/2018, je vom 25.03.2019

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