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Geldwäschereigesetz (GwG): BR verabschiedet Änderungsbotschaft

Datum:
27.06.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Auftragsrecht, Bankenrecht, Geldwäschereigesetz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schärfere GwG-Regeln für Berater, Anwälte, Treuhänder und Domizilgeber etc. etc.

Der Bundesrat hat am 26.06.2019 die Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG)verabschiedet. Die Vorlage folgt der Strategie zur Finanzmarktpolitik des Bundesrats für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz und berücksichtigt die Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz.

Die Vorlage erneuert das bekannte Abwehrdispositiv der Schweiz zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung, indem sie dem neusten, vierten Länderbericht des FATF zur Schweiz Rechnung trägt.

Die Vernehmlassung der Vorlage dauerte vom 01.06.2019 bis zum 21.09.2018. Aufgrund der Ergebnisse passte der Bundesrat gewisse Massnahmen an und nahm eine neue Massnahme in die Vorlage auf. Der Bundesrat erwähnt hiezu folgende Änderungspunkte:

  • Berater sollen gemäss GwG nicht nur Sorgfaltspflichten und eine Prüfpflicht beachten, sondern neu zusätzlich eine Meldepflicht wahrnehmen müssen.
    • Im Gegenzug soll die Massnahme nur Dienstleistungen für Sitzgesellschaften oder Trusts erfassen.
  • Das Melderecht soll, entgegen dem Vorschlag in der Vernehmlassungsvorlage, beibehalten werden.
    • Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Melderecht soll auf Verordnungsstufe geklärt werden.
  • Neu sollen die Finanzintermediäre ausserdem eine Geschäftsbeziehung abbrechen dürfen, wenn sie nach einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) binnen 40 Tagen keine Rückmeldung erhalten.
  • Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle soll neu die Geldwäschereiaufsicht für gewisse Finanzintermediäre im Bereich des Handels mit Bankedelmetallen (Handelsprüfer) übernehmen.

Das Parlament dürfte sich voraussichtlich im 2. Halbjahr 2019 mit den Massnahmen befassen.

Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist frühestens auf Anfang 2021 zu erwarten.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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