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Geschäftsfahrzeuge: Vereinfachte Besteuerung der Privatnutzung durch unselbständig Erwerbstätige

Datum:
29.06.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Besteuerung Privatanteil, Geschäftsfahrzeug, Privatnutzung, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

EFD hat Vernehmlassung zu Vo-Änderung veranlasst

Erinnerlich haben die Eidgenössischen Räte beschlossen, die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mit einer Pauschale zu besteuern, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort mitumfasst. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat nun am 28.06.2019 eine diesbezügliche Verordnungsänderung in die Vernehmlassung versandt.

Das EFD schlägt in der Änderung der Berufskostenverordnung vor, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs bei der direkten Bundessteuer neu wie folgt prozentual besteuert werden soll:

  • Quantitativ
    • 0,9 % des Fahrzeugkaufpreises pro Monat (bisher 0,8 %)
  • Entfallen der Arbeitswegaufrechnung und des Fahrkostenabzugs
    • Im Gegenzug sollen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug entfallen
  • Keine Lohnausweis-Deklaration mehr
    • Beim Arbeitgeber würde die Pflicht entfallen, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren
  • Voraussetzungen für die Aufkommensneutralität
    • Für einen Geschäftsfahrzeuginhaber bei einem Fahrzeugkaufpreis von CHF 50’000, 30 Kilometer täglichem Arbeitsweg und rund 50 % Aussendienstanteil soll der Vorgang aufkommensneutral ausfallen
  • Reflexwirkungen der Änderung
    • In Kantonen, die den Fahrkostenabzug nicht begrenzen oder einen Fahrkostenabzug zulassen, der über CHF 3`000 Franken liegt
      • Bei der Übernahme des EFD-Vorschlages unter gleichen Annahmen zu den Geschäftsfahrzeuginhabern sollten leichte Steuer-Mehreinnahmen resultieren
    • MWST
      • Der EFD-Vorschlag dürfte bei der MWST leichte Mehreinnahmen ergeben
    • Sozialversicherungen
      • Die Erhöhung des Prozentsatzes bzw. der Bedingungsausgestaltung wird zu leicht höheren Einnahmen bei den Sozialversicherungen führen
    • Geschäftsfahrzeuginhaber
      • Die Mehreinnahmen könnten aufgrund fehlender Daten zur Anzahl Geschäftsfahrzeuginhaber, so das EFD, nicht beziffert werden
    • Unselbständig erwerbender Privatnutzer eines Geschäftsfahrzeugs
      • Vom EFD nicht erwähnt, vermutlich eine höhere Steuerlast
  • Entscheidungshoheit der Kantone
    • Die Kantone können autonom entscheiden, wie sie die leicht erhöhte Pauschale bei den kantonalen Steuern umsetzen wollen
    • Aufgrund des einheitlichen Lohnausweises geht das EFD davon aus, dass die 0,9 %-Pauschale auch von den Kantonen übernommen wird
  • Administrative Vereinfachung
    • Die administrative Vereinfachung wurde mit der – von National- und Ständerat angenommenen – Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S, 17.3631) gefordert
  • Offene Abrechnung bleibt weiterhin möglich
    • Trotz der geplanten Verordnungs-Änderung soll es weiterhin möglich bleiben, effektiv abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen
  • History
    • Seit dem 01.01.2016 mussten die Arbeitnehmer, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, wie folgt in der Steuererklärung deklarieren:
      • Arbeitsweg mit 70 Rappen pro Kilometer
      • Bei der direkten Bundessteuer
      • auf CHF 3`000 begrenzter Fahrkostenabzug
      • In den Kantonen
      • unterschiedliche Fahrkostenabzüge oder
      • Berücksichtigung des kantonalen Verzichts auf eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs
    • Die damaligen Änderungen erfolgten aufgrund der Annahme der Vorlage zur Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) durch das Volk.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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