Weil mit der unangefochten gebliebenen Verwahrung von einer langfristigen
Untherapierbarkeit des Täters des Vierfachmordes von Rupperswil AG auszugehen ist, kann die von ihm beantragte vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme nicht bewilligt werden. Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde des Täters gegen das Urteil des Aargauer Obergerichts abgewiesen.
Urteil 6B_237/2019 vom 21.05.2019 / Medienmitteilung BGer vom 05.06.2019
Quelle
LawMedia Redaktionsteam