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DNA-Phänotypisierung: Neues Instrument für Strafverfolgung

Datum:
29.08.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
DNA, Fahnung, Polizei, Strafrecht, Strafverfolgung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 30.11.2019

Inskünftig sollen die Strafverfolgungsbehörden mehr Informationen aus einer DNA-Spur herauslesen dürfen.

An seiner gestrigen Sitzung hat der Bundesrat den Entwurf für die Anpassung des DNA-Profilgesetzes in die Vernehmlassung geschickt.

IST-Situation

  • DNA-Profilgesetz
    • Das DNA-Profilgesetz wurde im Jahr 2005 in Kraft gesetzt
    • Die DNA-Phänotypisierung war damals erst in Ansätzen praktisch anwendbar
  • Heute zulässige DNA-Spurenbestimmung
    • Nur das Geschlecht als persönliches Merkmal.

SOLL-Absicht

  • Technische Möglichkeiten
    • Falls am Tatort biologisches Spurenmaterial sichergestellt werden kann (Blut, Haare, usw.), lassen sich heute mit der sog. „Phänotypisierung“ aus einer DNA-Spur äusserlich sichtbare Merkmale einer Person herauslesen
    • Diese neuen Möglichkeiten sollen von den Strafverfolgungsbehörden inskünftig genutzt werden können; damit würde eine ermittlungstechnische Lücke gefüllt
  • Neue DNA-Eruierungsberechtigungen durch Phänotypisierung
    • Augenfarbe
    • Haarfarbe
    • Hautfarbe
    • biogeografische Herkunft
    • Alter
  • Vorteile für die Ermittlungs- und Fahndungsarbeit
    • DNA-Phänotypisierungen ergeben zB
      • Schärferes Bild des potentiellen Täters durch Auswertung digitaler Daten
      • Bessere Ermittlungs- und Fahndungs-Fokussierung auf den mutmasslichen Täterkreis
      • Besserer Ausschluss Unbeteiligter
    • Methoden-Anwendung nur bei Verbrechen
      • Verbrechen = Straftatbeständen, welche mit Freiheitsstrafen von 3 Jahren oder mehr bestraft werden, wie zB
        • Vergewaltigung
        • Mord
        • schwerer Raub
        • Geiselnahme
      • Keine Anwendung bei Vergehen wie zB
        • Sachbeschädigung
  • Anordnung
    • Nur die Staatsanwaltschaft würde eine Phänotypisierung anordnen können
  • Anwendungsbereich
    • Die Phänotypisierung soll einzig für Ermittlungen in einem konkreten Fall zulässig sein
  • Datenspeicherung
    • Das Analyseergebnis der Phänotypisierung dürfe nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden.

Nutzbarmachung des wissenschaftlichen Fortschritts

Umsetzung des weiteren Revisionsbedarfs

Mit der Revision des DNA-Profilgesetzes will der Bundesrat gleichzeitig weitere Aspekte im Bereich der DNA-Analyse normieren, bei denen sich in den vergangenen Jahren Anpassungsbedarf zeigte:

  • Vereinfachung der Löschregelung von DNA-Profilen
    • Löschfristen von DNA-Profilen in der entsprechenden Datenbank
    • Die Aufbewahrungsdauer der DNA-Profile in der DNA-Datenbank soll inskünftig einmalig im Urteil festgelegt werden und nicht – wie bisher – zum Beispiel unter hohem administrativen Aufwand dem Verlauf des Strafvollzugs nachträglich angepasst werden müssen
  • Gesetzliche Regelung der Verwandtschaftsbezug-Recherche
    • Neue explizite Gesetzesregelung des sog. „erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug“
      • Erster Suchlauf mit DNA-Suchlauf ergebnislos, dann zweiter erweiterter Suchlauf
        • Ergibt der reguläre Suchlauf mit dem DNA-Profil aus einer Tatortspur keinen exakten Treffer im Informationssystem, soll mit einem zweiten, erweiterten Suchlauf geprüft werden können, ob sich im Informationssystem allenfalls Profile finden lassen, die jenem des Spurenprofils ähnlich sind
          • Konkret bedeutet dies die Suche nach verzeichneten nahen Verwandten im Informationssystem
        • Vorteile: Neue Ermittlungs-Ansätze für die Polizei
      • Bisherige Gerichtspraxis
        • Zulässigkeit solcher Recherchen gestützt auf das geltende DNA-Profil-Gesetz laut einem Entscheid des Bundesstrafgerichts (Oktober 2015)
      • Berücksichtigung der Gerichtspraxis im Gesetz
        • Der Bundesrat will den „erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug“ nun im Gesetz ausdrücklich normieren
      • Anordnungsbehörde
        • Staatsanwaltschaft
  • DNA-Profile, die für die Aufklärung der aktuellen Tat nicht erforderlich, aber zur Aufklärung anderer begangener oder zukünftiger Straftaten gebraucht werden könnten

Die Vernehmlassung dauert bis 30.11.2019.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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