ESTV-Kreisschreiben Nr. 45
Einleitung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 12.06.2019 das Kreisschreiben 45 (KS 45) zur «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» veröffentlicht.
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung
Mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16.12.2016 wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens neu geregelt. Diese Bestimmungen treten auf den 01.01.2021 in Kraft.
Die teilweise überarbeiteten und teilweise neuen Gesetzesbestimmungen des Bundesgesetzes zielen auf folgendes ab:
- Berücksichtigung der Rechtsprechung
- Bundesgerichts (BGer)
- verschiedener kantonaler Gerichte
- Europäischer Gerichtshof (EuGH) unter dem Aspekt der Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen vom 21.06.2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihrer Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA)
- Einführung des Instituts der „Quasi-Ansässigkeit.
Die Neuerungen verfolgen zudem folgende Zwecke:
- Berücksichtigung der technischen Entwicklungen
- Erhöhung der Rechtssicherheit
- für die Arbeitnehmer
- für die Schuldner der steuerbaren Leistung
- Vereinheitlichung der Verfahren, soweit dies möglich ist.
Kreisschreiben
Das neu erarbeitete Kreisschreiben Nr. 45 befasst sich mit folgenden grundsätzlichen Themen:
- Umschreibung der praktischen Handhabung der neuen oder geänderten Gesetzesartikel
- Auslegung der Begriffe
- Berücksichtigung der von der Schweiz abgeschlossenen DBA bzw. des OECD-Musterabkommens
- Einführung des Instituts der „Quasi-Ansässigkeit“ (aus Kompatibilitätsgründen mit dem EU-Personenfreizügigkeitsabkommen)
- Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
- der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
- ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
- eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind
- Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
- Berücksichtigung der Grundsätze aus dem revidierten) nDBG Art. 99a i.V.m. nDBG Art. 91
- Praktische Neuerungen:
- Für Steuerbehörden
- Anwendung des Kreisschreibens 45 mit schweizweiter Gültigkeit und somit von allen Kantonen
- Für Schuldner
- Abrechnung der steuerbaren Leistungen in Bezug auf die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach 107 nDBGund (je nach Kanton) nach Monats- oder Jahresmodell.
Mehr:
- Kreisschreiben 45 | estv.admin.ch
Quelle
Medienmitteilung der ESTV vom 12.06.2019 sowie insbes. Einleitung zum KS 45