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Verwaltungsrecht

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Staatshaftung der Gemeinde für Nutzungsplanungs-Verspätung?

Datum:
05.06.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht
Stichworte:
Raumplanung, Staatshaftung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 29 Abs. 1, RPG 35 Abs. 1 lit. b und LRECA/VD 4

Sachverhalt

Der Gemeinde Rolle wurde vom Beschwerde führenden Grundeigentümer vorgeworfen, sie hätte ihm durch die Verspätung in der Nutzungsplanung einen Schaden verursacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte daher näher auf den Begriff der Widerrechtlichkeit im Rahmen der Staatshaftung im Bereich der Raumplanung einzugehen.

Widerrechtlichkeitsvoraussetzungen

Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gemeinde, welche bei der Genehmigung eines Nutzungsplanes unzulässigerweise verspätet sei, nicht widerrechtlich handle (Art. 4 LRECA/VD), ausser wenn sie durch ihre Passivität eine Schutznorm zugunsten des angeblich beeinträchtigten Grundeigentümers verletze (vgl. Erw. 5).

RPG 35 keine Schutznorm

Gemäss Bundesgericht bildet die Bestimmung von Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG keine Schutznorm (vgl. Erw. 6).

Die betreffende RPG-Norm bezweckt die Begrenzung oder Reduktion der Bauzonen. Sie dient somit nicht privaten Interessen. Die Frist von 8 Jahren seit Inkrafttreten des RPG bezieht sich auf die Erstellung der Nutzungspläne und nicht auf weitere Sachverhalte oder die Interessen der Grundeigentümer. Weil RPG 35 Abs. 1 lit. d nicht die (Vermögens-)Interessen des Grundeigentümers schütze, stelle die Verletzung dieser Norm nicht eine widerrechtliche Handlung dar. Die Vorinstanz habe die Norm somit nicht willkürlich angewandt.

Rechtsverweigerung / Verletzung des rechtlichen Gehörs

Weiter prüfte das Bundesgericht die Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung von BV 29 Abs. 1 (Rechtsverweigerung) angesichts der Besonderheiten des Planungsverfahrens einen widerrechtlichen Akt begründet, welcher geeignet ist, die Haftung der betroffenen Gemeinde auszulösen (Erw. 7).

Im Verfahren der Nutzungsplanung sei das rechtliche Gehör zu gewähren und zwar konkret auch im Zusammenhang mit der Untätigkeit der Gemeinde.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne für sich allein eine widerrechtliche Handlung darstellen, die zur Haftung des Staats führe. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich.

Erfordernis fristgemässen Handelns durch den Staates und individueller Anlass

Das rechtliche Gehör verlange vom Staat ein Handeln in vernünftigen Fristen und, wenn der Staat dies nicht tue, führe dies zur Haftung des Staates.

Ob für die Staatshaftung eine Grundlage bestehe, wäre anhand der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen gewesen. – Ein Entscheid, der in allgemeiner Weise eine Rechtsverweigerung im Rahmen des Planungsverfahrens feststelle, genüge allein noch nicht für die Widerrechtlichkeit.

Beziehe sich die Rechtsverweigerung auf die Planung bezüglich  einer oder mehrerer bestimmter Parzellen, so könne von einer Widerrechtlichkeit ausgegangen werden.

In casu

Relevante Massnahmen, initiiert durch die Beschwerdeführerin:

  • Begehren der Beschwerdeführerin vom 24.10.2002 an die Gemeinde zur formellen Ausarbeitung des Nutzungsplans für zwei bestimmte Parzellen
  • Als sich kein befriedigendes Ergebnis ergab, wandte sich die Beschwerdeführerin am 21.08.2003 mit Beschwerde an das Departement des Kantons Vaud
  • Gutheissung der Beschwerde durch das Departement des Kantons Vaud am 09.08.2004, unter
    • Hinweis auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs
    • Fristansetzung an die Gemeinde bis 31.10.2005, einen Nutzungsplan für die beiden bestimmten Parzellen dem Gemeinderat vorzulegen
  • Anschliessende aktive Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Planungstätigkeit.

Individueller und konkreter Charakter der Gemeindeunterlassung

Im Ergebnis weise die Unterlassung der Gemeinde einen individuellen und konkreten Charakter auf, die in der Nähe eines Entscheids und nicht im Bereich der Gesetzgebung einzuordnen sei, so das Bundesgericht.

Die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass dieser Sachverhalt nicht für die Widerrechtlichkeit und die Haftung des Staats ausreiche.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
  • Aufhebung des angefochtenen Entscheids
  • Rückweisung an die Vorinstanz (Cour civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud) zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin
  • Auferlegung einer Prozessentschädigung, zL der Beschwerdegegnerin, zG der Beschwerdeführerin

Quelle

BGer 2C_34/2017 vom 24.08.2018 = BGE 144 I 318 ff.

Bildquelle: bern.ch

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