SchKG 149 Abs. 2 / ZGB 8
Einleitung
Im konkreten Fall ging es darum, dass der Verlustschein als einziges Beweismittel für Bestand und Höhe der Forderung im Rahmen einer Aberkennungsklage verwendet wurde.
Sachverhalt und Erwägungen
Ein Inkassobüro stützte sich bei seiner Aberkennungsklage nur auf einen Verlustschein als Beweismittel. Auch substantiierte es die dem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung nicht.
Bei der Klageart der Aberkennungsklage (ordentlicher Prozess) genügt dies nicht, so das Gericht, um Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung zu beweisen.
Die Indizien-Annahme ist nur bei Prozessverfahren mit weniger strikten Beweisanforderungen als der Aberkennungsprozess (ordentlicher Prozess) zulässig.
Entscheid
- Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht in Zivilsachen
Urteil vom 10.04.2018
FV170225
ZR 118 (2019) Nr. 21, S. 97 ff.