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Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren

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Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsöffnung

Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren, in welchem der Rechtsvorschlag als Hindernis der Vollstreckung (Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs) einer Forderung beseitigt werden kann.

Anerkennungsprozess

In einem Anerkennungsprozess muss zunächst der Bestand und der Umfang der Forderung in einem Gerichtsurteil verbindlich festgelegt werden.

Mit der rechtskräftigen Festsetzung der Forderung im Urteil ist die Forderung zwar vollstreckbar, doch muss der Gläubiger wieder aktiv werden, will er zu seinem Geld kommen.

Er muss also ein Vollstreckungsverfahren einleiten, wenn der Schuldner nicht von sich aus bezahlt. Das Vollstreckungsverfahren ist die Betreibung und bei erhobenem Rechtsvorschlag die Rechtsöffnung.

Rechtsvorschlagsbeseitigung im Anerkennungsprozess

Wurde bereits vor oder während eines Anerkennungsprozesses die Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet, kann das urteilende Gericht auch den Rechtsvorschlag beseitigen.

In diesem Fall ist ein Rechtsöffnungsverfahren nicht notwendig und der Gläubiger kann direkt das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Schuldner nicht zahlt.

Aberkennungsprozess

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und wurde gegen ihn provisorische Rechtsöffnung erteilt, steht dem Schuldner das Recht zu, in einem Aberkennungsprozess feststellen zu lassen, dass die Forderung nicht besteht.

Verliert der Schuldner einen solchen Prozess, wird im Urteil festgehalten, dass und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

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