Aktenzustellung an Anwalt?
Einleitung
In der nachgenannten Prozesssache stellte sich die Frage, ob der gesetzmässige Anspruch auf «Einsicht» in die Akten tatsächlich nur «Einsicht» meint, oder ob er sich auf die Zustellung ans Kanzleidomizil des im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts erstreckt.
Statt der Darstellung von Detailinformationen aus dem Fall sollen nachfolgend kurz die sich aus dem Entscheid ergebenden bzw. bestätigten Prinzipien wiedergegeben werden.
Erwägung und Ergebnis
Auslegeordnung der Prinzipien:
- Kein anwaltlicher Vertreter
- Hat der Steuerpflichtige keinen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt beigezogen, kann das Akteneinsichtsrecht zum Vorneherein nur in den Amtsräumen der Veranlagungsbehörde ausgeübt werden
- Im erstinstanzlichen Verfahren
- Diese Rechtslage gilt an sich auch in Fällen, in welchen der Steuerpflichtige im rechtshängigen erstinstanzlichen Verfahren durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten ist
- Aktenzustellung an Rechtsanwalt
- Obwohl die Aktenzustellung an Rechtsanwälte üblich ist, besteht kein absoluter Anspruch auf Zusendung der amtlichen Akten
- Immerhin kann eine rechtsgleiche Behandlung verlangt werden, sofern und soweit vergleichbare Umstände vorliegen (Bestätigung der Rechtsprechung)
- Umfangreicher Aktenbestand
- Bei ausserordentlich umfangreichen Akten ist die Einsichtnahme am Behördensitz sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht so gewahrt.
Quelle
BGer 2C_181/2019, 2C_182/2019 und 2C_183/2019 vom 11.03.2019