ZGB 124b Abs. 2
Sachverhalt
Ein Mann hatte während der ganzen Ehe kaum etwas an den Familienunterhalt seiner Frau und seiner beiden Kinder beigetragen, sich nicht um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert, die Kontrolle über das Einkommen der Ehegattin überlassen sowie psychische und physische Gewalt ausgeübt und auch sonst ein problematisches Verhalten gezeigt.
Erwägungen
Obwohl der Mann gewichtige Vorsorgebedürfnisse hat, war hier das Prinzip der Angemessenheit der beruflichen Vorsorge des potenziell berechtigten Ehegatten zweitrangig und es lag ein wichtiger Grund für den Verzicht auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben vor.
Entscheid
Der Entscheid des Cour d’appel civile du Tribunal cantonal du canton Vaud wurde bestätigt bzw. das Rechtsmittel des Mannes abgewiesen.
Vgl. hiezu:
BGer 5A_443/2018 vom 06.11.2018 = BGE 145 III 56 ff. = Pra 4/2019, Nr. 39, S. 432 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam