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Ehescheidung / Ehetrennung

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Pensionskasse (2. Säule)

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vor Eintritt des Vorsorgefalls: Aufteilung

Die berufliche Vorsorge umfasst das Guthaben, das bei Personen im Anstellungsverhältnis sowie bei Arbeitslosen in der Regel hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer BVG-Einrichtung im Hinblick auf Alter, Tod oder Invalidität einbezahlt wurde.

Bei der Scheidung werden beide von den Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten BVG-Guthaben hälftig geteilt. Ziel dieser Regel ist, dass nach der Scheidung beide Ehegatten die gleichen Startbedingungen bei der zweiten Säule haben sollen. Demgegenüber behalten beide Eheleute das Kapital, das sie jeweils vor der Ehe angespart haben (inkl. aufgelaufener Zinsen).

Waren beide Ehegatten berufstätig wird der Differenzbetrag zwischen den beiden Austrittleistungssaldi aufgeteilt.

Dokumentation

PK-Ausweis

Im Scheidungsverfahren muss dem Gericht ein Ausweis über die Freizügigkeitsleistungen eingereicht werden, der Aufschluss über das während der Ehe angesparten Kapitals gibt. Massgebend ist der Zeitraum von der Eheschliessung bis zum mutmasslichen Scheidungsdatum. Letzteres beruht auf einer Schätzung, weshalb das Pensionskassenguthaben auf- oder abgezinst wird, wenn der Ausweis das genaue Scheidungsdatum nicht trifft.

Durchführbarkeitserklärung

Das Gericht genehmigt eine Parteivereinbarung über die Aufteilung des Pensionskassenguthabens erst, wenn es sich von der Durchführbarkeit der Teilung überzeugt hat. Die Parteien müssen deshalb eine sog. Durchführbarkeitserklärung ihrer Vorsorgeeinrichtungen einreichen.

Nach Eintritt des Vorsorgefalls

Ist bei einem Ehegatten vor der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Pensionsalter oder Invalidität) und bezieht er eine Rente aus der 2. Säule, steht keine Pensionskassenkapital mehr zur Verfügung, das geteilt werden könnte. In diesem Fall ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, die bei der Scheidung festgelegt wird (ZGB 124).

Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung durch das Gericht spielen Ehedauer, Alter der Eheleute, die Vorsorgesituation und die weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse der Scheidungsparteien eine Rolle.

Ein Vorsorgeausgleich durch Entschädigung findet auch in folgenden Fällen statt:

  • bei einem Vorbezug für
    • Eigenheimfinanzierung
    • Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Vorhandensein von Vorsorgeguthaben im Ausland ohne Teilungsmöglichkeit nach ausländischem Recht.

Durchführung der Teilung

Beim Pensionskassenkapital handelt es sich um gebundene Gelder – eine Barauszahlung erfolgt nicht. Das Scheidungsgericht teilt den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen den Wortlaut des Urteilsdispositivs mit (sog. Anweisung) mit, worauf die notwendigen Überweisungen an die BVG-Einrichtungen erfolgen.

Die Parteien haben – ausser der Vorlage des PK-Ausweises und der Durchführbarkeitserklärung – diesbezüglich nichts zu unternehmen. Das Geld bleibt damit weiterhin gebunden.

Verzicht

Kein Verzicht vor der Scheidung

Vor der Scheidung können die Ehegatten auf ihren Teilungsanspruch nicht verzichten. In einem Ehevertrag kann das Ehepaar nicht vereinbaren, dass die Pensionskassenersparnisse im Scheidungsfall nicht geteilt werden sollen.

Verzichtserklärung bei Ehescheidung

Ein Ehegatte kann jedoch in der Scheidungskonvention erklären, auf seinen Teilungsanspruch ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (ZGB 123). Dies ist bspw. der Fall, wenn (alternativ)

  • der verzichtende Ehegatte über hohe Ersparnisse in der 3. Säule verfügt,
  • ein lebenslanger Unterhalt vereinbart wird, oder
  • der Verzichtende selbst nach der Scheidung über ein sehr hohes PK-Guthaben verfügt
  • wenn die PK-Guthaben vernachlässigbar klein sind

Das Scheidungsgericht prüft das Vorliegend der Voraussetzungen eines Verzichts von Amtes wegen und verweigert die Genehmigung, wenn es zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Scheidungsgerichte sind bei der Genehmigung eines PK-Ausgleichs-Verzichts i.d.R. sehr zurückhaltend.

Verweigerung der Teilung

Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich unbillig wäre.

Beispiel

Unbilligkeit liegt vor, wenn ein Ehegatte während einer gewissen Zeit keiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und durch eine Teilung die Einbusse in seinem Vermögen grösser wäre als ohne Teilung.

Literatur

  • GEISER THOMAS, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 153/2017, S. 12
  • JUNGO ALEXANDRA / GRÜTTER MYRIAM, FamKomm Scheidung, Bd. 1, 3. Aufl. 2017, N 17 zu ZGB 124b
  • MOSER MARKUS, Teilung mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrevision, SZS 2014, S. 122 f.
  • DUPONT ANNE-SYLVIE, Les nouvelles règles sur le partage de la prévoyance en cas de divorce, in: Le nouveau droit de l’entretien de l’enfant et du partage de la prévoyance, 2016, S. 81 N 84 + N 85
  • HERZIG CHRISTOPHE / JENAL MATTHIAS, Verweigerung des Vorsorgeausgleichs in der Scheidung: Konfusion um Rechtsmissbrauchsverbot und Unbilligkeitsregel, Jusletter vom 21.01.2013, Rz 17 und die Kritik dazu in Rz 18
  • BBl 2013 4918, Ziff. 2.1 zu Art. 124b ZGB
  • BBl 2013 4895, Ziff. 1.3.5

Erwerb von Wohneigentum

Pensionskassenguthaben können auch zur Finanzierung von Wohneigentum herangezogen werden. Das Geld bleibt aber dennoch gebunden. Der eingesetzte Geldbetrag wird im Grundbuch als Pensionskassenguthaben vermerkt.

Bei einem Verkauf des Wohneigentums vor der Scheidung fliesst der vorbezogene Betrag in die Pensionskasse zurück. Bei einer Scheidung wird der vorbezogene Betrag zum übrigen Pensionskassenguthaben hinzugerechnet und das gesamte Guthaben hälftig geteilt. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Vorbezug demjenigen anzurechnen, der die Liegenschaft bei der Scheidung übernimmt.

Wiedereinkauf in die Pensionskasse

Die Teilung des Pensionskassenguthabens schmälert die Altersvorsorge des ausgleichspflichtigen Ehegatten, da sich sein Deckungskapital und die darauf laufenden Zinsen vermindern und zu einer Renteneinbusse führen kann.

Im Umfang der Ausgleichzahlung kann sich der betroffene Ehegatte wieder in die Pensionskasse einkaufen. Der Einkauf ist auch nach Jahren möglich und kann gestaffelt erfolgen, was steuerlich interessant sein kann. Einkaufsbeträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

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