SchKG 17, SchKG 285 ff., ZGB 566 Abs. 1
Die Beschwerdeführer haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Ausschlagung des Nachlasses führt rückwirkend (ex tunc) zum Verlust der Erbenstellung. Daran ändert auch ein allfälliger Überschuss aus der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft nichts.
Die Ausschlagung führt zum Wegfall der Erbeneigenschaft der Ausschlagenden und sie werden durch die potentielle Anwartschaft auf einen „Liquidationsüberschuss“ nicht wieder zu Erben.
Sie gelten daher als Dritte und sind nicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde berechtigt.
Quelle
BGE 5A_304/2018 vom 19.02.2019