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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Feststellungsklage nach SchKG 85a auf Nichtbestehen einer Schuld auch nach Ablauf der Betreibungsfortsetzungsfrist

Datum:
31.05.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Feststellungsklage, Klage, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 85a und SchKG 88 Abs. 2

Seit Inkrafttreten der revidierten Bestimmung SchKG 85a vom 01.01.2019 ist nicht mehr die Aufhebung bzw. Einstellung der hängigen Betreibung das Hauptziel der Klage nach SchKG 85a.

Das Rechtsschutzinteresse des neu gefassten Artikel 85a geht heute weiter:

  • Es erfasst heute auch jene Fälle, deren Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 im Urteilszeitpunkt abgelaufen sind resp. die Fälle, in denen die Betreibung nicht mehr fortgesetzt werden kann.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Beschluss vom 03.02.2021

NP200034

ZR 120 (2021) Nr. 15, S. 44 f.

Art. 85a   SchKG167

1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168

2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:

1.    in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;

2.    in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4 …169

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

169 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 88 SchKG174

1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungs­begehren stellen.

2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

 

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