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Sozialversicherungsrecht

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Über Pensionsalter hinausgehende Verlängerung Arbeitsvertrag und zeitversetzte Kapitalleistung als unzulässiges Steueroptimierungsmodell

Datum:
16.07.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Abgangsentschädigung, Arbeitsvertrag, Steuern, Vorsorge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 17 Abs. 3, 37 und 38

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber vereinbarten was folgt:

  • eine über das Pensionsalter hinausgehende Verlängerung des Arbeitsvertrages
  • eine Abgangsentschädigung im Anschluss an die Vertragsverlängerung, und zwar
  • als Gegenleistung für eine Lohnkürzung.

Vorinstanz

Die Vorinstanz sah vorliegend keine enge Verbindung der Vereinbarung von Beschwerdeführer und Arbeitgeber mit der beruflichen Vorsorge, sodass der Beschwerdeführer nicht hätte vom privilegierten Steuersatz profitieren können.

Der Beschwerdeführer war mit der Beurteilung der Vorinstanz nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht setzte sich zunächst mit den Kriterien für die Beurteilung, ob eine Kapitalabfindung an einen Angestellten mit einer Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von DBG 17 Abs. 2 gleichzusetzen sei und folglich vom privilegierten Steuersatz gemäss DBG 38 profitieren könne, auseinander.

Die Begleichung der Forderung auf Wunsch des Beschwerdeführers bzw. Steuerpflichtigen erfolgte zeitversetzt in Form einer Kapitalleistung.

Die zu beurteilende Abgangsentschädigung war auch nicht zu dem in DBG 37 für einmalige Kapitalleistungen mit dem für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Steuersatz zu besteuern, da dieser nicht auf die auf Wunsch des Steuerpflichtigen zeitversetzte Kapitalleistung anwendbar war.

Das Umgehungsgeschäft konnte den Beschwerdeführer somit nicht besserstellen.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung des Rechtsmittels mit Weiterungen

Vgl. hiezu:

BGer 2C_68/2016 vom 30.01.2019 = BGE 145 II 2 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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