Ausdrückliches Unterbrechungsverhalten des Steuerpflichtigen gefordert
Für die Verjährungsunterbrechung ist das Verhalten des Steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person wie folgt mitentscheidend:
- Ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung
- Verjährungsunterbrechung nur, aber immerhin, sofern und soweit die Anerkennung der Steuerforderung «ausdrücklich» erfolgt
- Keine analoge Anwendung der zivilrechtrechtlichen schuldnerischen Verjährungsunterbrechung
- Das zusätzliche Attribut der Ausdrücklichkeit führt dazu, dass nicht alles, was zum Beispiel vertragsrechtlich als verjährungsunterbrechend gilt, auch direkt-steuerlich zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führt
- Berücksichtigung von Tathandlungen
- Der Steuerpflichtige oder die mithaftende Person können ihren Unterbrechungswillen nur im Rahmen einer mitwirkungsbezogenen Tathandlung erklären
- Ein bloss konkludent geäussertes Verhalten gilt nicht als «ausdrücklich».
In concreto stellten sich die E-Mails der Steuerpflichtigen als ausdrückliche Fortsetzung der vorbehaltlosen Steuererklärung dar.
Quelle
BGer 2C_884/2018 vom 30.01.2019 = BGE 145 II 130 ff.