(OR 135 Ziffer 1)
Forderungsanerkennung
Die Forderungsanerkennung des Schuldners unterbricht die Verjährung:
Allgemein
- Die Aufzählung der Unterbrechungsmöglichkeiten in OR 135 Ziffer 1 (Forderungsanerkennung und Arten) ist nicht abschliessend
(ausdrückliche) Forderungsanerkennung
- durch Schuldanerkennung
- vgl. OR 135 Ziffer 1
- durch Stundungsvereinbarung
- durch Ausstellung eines Schuldscheines
- vgl. OR 137 Abs. 2
- durch Erklärung des Schuldners, er werde demnächst zahlen
- durch Vergleich
- vgl. GAUCH PETER, FS Schluep, S. 15
stillschweigende bzw. konkludente Forderungsanerkennung
- durch Anzahlung, die das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst
- durch Teilzahlungen
- durch Leistung einer Akontozahlung
- durch Anerkennung der Gewährleistungs- bzw. Nachbesserungspflicht
- vgl. BGE 116 II 305 ff.
- durch Nachbesserung eines Werkes
- vgl. BGE 121 III 270 ff., BGE 4C.258/2001
- durch Zinszahlung
- durch Bestellung von Sicherheiten
- durch Bürgschaftsbestellung
- durch Verrechnungserklärung
- Erklärung der Verrechnung mit Gegenforderung, sofern und soweit der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Hauptforderung damit nicht vollständig getilgt habe (vgl. BGE 110 II 176 ff.)
- Erklärung der Verrechnung mit einer nicht bestehenden Gegenforderung
Keine Forderungsanerkennung
Keine (stillschweigende) Schuldner-Unterbrechung liegt vor bei:
Leistung einer Teilzahlung unter gleichzeitiger Bestreitung der Restforderung
- Judikatur
- BGE 134 III 591 ff.
- BGE 4A_404/2013
- SemJud 1980 S. 116 ff.
Art. 135 OR
IV. Unterbrechung der Verjährung
1. Unterbrechungsgründe
Die Verjährung wird unterbrochen:
1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Art. 137 OR
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Literatur
- DÄPPEN ROBERT K., Basler Kommentar, N 4 zu OR 135
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3341 – N 3343
Judikatur
- Forderungsanerkennung durch den Schuldner
- Grundsätzliche Anerkennung der Schuldpflicht des Schuldners
- BGE 4A_404/2013