Art. 3 Abs. a Istanbul-Konvention; Art. 10 Abs. 2 BV; § 13e Abs. 1 EGZGB LU
Einleitung
Vor zweiter Instanz, dem Kantonsgericht Luzern, war strittig, ob nach häuslicher Gewalt die Anordnung des Besuchs eines Gewaltpräventionskurses zulässig und zumutbar sei.
Sachverhalt und Erwägungen
Der Beschwerdeführer A ist seit September 2017 von B geschieden. Beide wohnten offenbar weiterhin an derselben Adresse.
Im Mai 2018 kam es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung, wobei beide Verletzungen erlitten.
Es ergingen anschliessend folgende Massnahmen:
- Polizei
- Die Polizei verfügte gegen Beschwerdeführer A für die Dauer von zwölf Tagen die Wegweisung und ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung
- Staatsanwaltschaft
- Die Staatsanwaltschaft verpflichtete Beschwerdeführer A, unverzüglich bei agredis.ch eine Pflichtberatung im Umfang von sechs Stunden zu absolvieren.
Das Kantonsgericht Luzern erwog, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung als Voraussetzung für eine Pflichtberatung genüge.
Häusliche Gewalt sei kein Privatproblem.
Die Gewaltberatung diene der Rückfallprävention bzw. dem Opferschutz und sei ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Pflichtberatung.
Entscheid
Das Kantonsgericht Luzern weist die Beschwerde gegen die vom Zwangsmassnahmengericht erlassene Pflichtberatung ab.
Quelle
Kantonsgericht Luzern
1.Abteilung
Entscheid 1H 183
vom 07.09.2018
LGVE 2019 I Nr. 3