Klasse 20
Einleitung
Anders als das Institut für geistiges Eigentum (IGE) sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Verwechslungsgefahr zwischen den für Möbel (Klasse 20) registrierten Marken „MICASA“ und „SWICASA“.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Einzelnen folgendes:
- Grundsatz
- Durchgesetzte Marken seien nicht automatisch starke Zeichen
- Individualprüfung im konkreten Einzelfall
- Möglichkeit, dass ein Zeichen Auswirkungen auf den Schutzumfang der durchgesetzten Marke habe
- Abhängigkeit des Schutzumfangs vom Grad der Verkehrsdurchsetzung
- MICASA sei von durchschnittlicher Kennzeichenkraft
- Möglichkeit, dass ein Zeichen Auswirkungen auf den Schutzumfang der durchgesetzten Marke habe
- Gemeinfreier Bestandteil
- „-CASA“ übereinstimmend
- Aufmerksamkeit der angesprochenen Adressaten werde auf die erste Silbe der beiden Zeichen („SWI…“ / „MI…“) gelenkt
- Anfangssilbe
- „SWI-„ schaffe einen deutlichen Zeichenabstand und sei im Sprachgebrauch eher ungewöhnlich
- Es lägen weit auseinanderliegende Silbenelemente „SWI“ und „MI“ vor, was – nicht zuletzt auch wegen ihrer Kürze – einprägsamer mache und mit geringfügiger Modifikation einen genügenden Abstand schaffe
- „MI“-Portfolio und Verkehrserwartung
- Der Beschwerdegegner verfüge in seinem Markenportfolio über zahlreiche Marken, die mit der Silbe „MI“ beginnen würden, was beim Markenauftritt insofern eine Rolle spiele, als die Verkehrserwartung entsprechend ausfalle.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde
- Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Widerspruchs
- Verfahrenskosten / Rückerstattung Kostenvorschuss
- Prozessentschädigung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer
- im Bundesverwaltungsgerichtsverfahren
- im vorinstanzlichen Verfahren.
Quelle
BVGer vom 15.01.2019 (B-2521/2018)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BVGer vom 15.01.2019 (B-2521/2018) | jurispub.admin.ch
- Markenhinterlegung: Prüfung
- Widerspruchsverfahren