StGB 70 + StPO 376
Einleitung
Vor Bundesgericht war die Zulässigkeit einer selbständigen, nachträglichen Einziehung des Vermögens eines Straftäters strittig.
Sachverhalt
X.X. war mit Urteil vom 27.06.2008 vom Strafgericht des Bezirks Waadt Osten wegen der vorsätzlichen Tötung seiner Mutter sowie des Mordes an seiner Schwester und einer Freundin seiner Mutter am 24.12.2005 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte die Einziehung aufgrund der vom 18.04.2007 vom Instruktionsrichter des Bezirks Waadt Osten erlassenen Verfügung beschlagnahmten Guthaben bis zum vollstreckbaren Endentscheid angeordnet.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 hat die Zentralstaatsanwaltschaft, Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Rechtshilfe, die Einziehung der Gesamtheit der dem Konto Nr. yyy nachträglich aus Vermögenserträgen des väterlichen Nachlasses gutgeschriebenen Guthaben angeordnet.
Der Staatsanwalt erwog, dass das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Lausanne nur das Schicksal der vor dem 18.03.2010 beschlagnahmen Guthaben regeln konnte und, dass die Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gerechtfertigt sei. StPO 376
gelange nur auf Situationen zur Anwendung, in denen – wie vorliegend – das ordentliche Strafverfahren bereits mit der Fällung eines Strafurteils abgeschlossen worden sei. Das Inkrafttreten eines Strafurteils verhindere nicht ein späteres selbstständiges Einziehungsverfahren, da der Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der Doppelbestrafung) hier nicht anwendbar sei.
Weitere Sachverhaltselemente und Verfahrens-History laut Urteil BGer 6B_735/2016.
Erwägungs-Abstract
Aus den Kernthemen:
- Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens
- Als Voraussetzungen für eine Einziehung, wenn dieses nach dem Strafverfahren durchgeführt wird (selbständige Einziehung nach dem Strafverfahren), gelten
- Einleitung
- Nach dem Gesetzestext von StPO 376 wird ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist
- Grundsatz
- Akzessorische Anordnung der Einziehung im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens, wobei die zuständige Behörde von Amtes wegen und mit der ganzen erforderlichen Sorgfalt das Einziehungsthema zu prüfen hat
- Ist ein ordentliches Verfahren eröffnet worden, besteht grundsätzlich kein Platz mehr für das in StPO 376 ff. vorgesehene besondere Verfahren, das einen subsidiären Charakter aufweist
- Die Einziehung kann im Übrigen nicht ohne Notwendigkeit ausserhalb eines ordentlichen Strafverfahrens erfolgen, weil in allererster Linie in diesem Kontext die Frage der unrechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte zu prüfen ist
- Ausnahme
- Ein späteres, selbständiges Einziehungsverfahren kann sich dennoch rechtfertigen, wenn nach der Schliessung des ordentlichen Verfahrens neue, beschlagnahmbare Werte zum Vorschein gekommen sind
- In diesem Fall stehen Rechtskraft und Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der Doppelbestrafung) der späteren Anordnung der Massnahme der Einziehung nicht entgegen, weil der Gegenstand der zwei Verfahren verschieden bleibt
- Dies ist indessen nicht der Fall, wenn unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Strafbehörde von den beschlagnahmbaren Vermögenswerten Kenntnis hatte und am Ende des ordentlichen Verfahrens die geeignete Massnahme hätte aussprechen können; trifft dies zu, ist eine spätere selbständige Einziehung ausgeschlossen
- Einleitung
- Als Voraussetzungen für eine Einziehung, wenn dieses nach dem Strafverfahren durchgeführt wird (selbständige Einziehung nach dem Strafverfahren), gelten
- Gegenstand der Einziehungsverfügung
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- Eine Einziehungsverfügung gemäss StGB 70 Abs. 1 kann sich auch auf zukünftige, zeitlich und quantitativ genügend bestimmbare wirtschaftliche Vorteile beziehen, nicht aber auf einfache Gewinnaussichten oder Anwartschaften
-
- Schätzungsbefugnis des Gerichts
- Im Hinblick auf die Einziehung künftiger, bestimmbarer wirtschaftlicher Vorteile (siehe Punkt 2 hievor) ist das Gericht gestützt auf StGB 70 Abs. 5 befugt, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen oder auf die ausdrückliche Bezifferung des Betrags zu verzichten, wenn der Vermögenswert genügend präzise abgrenz- und bestimmbar ist
- Keine Einziehung, wenn diese bereits im Strafverfahren hätte angeordnet werden können
- Hätte die Einziehung der zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile unter Berücksichtigung der hievor genannten Grundsätze bereits im Strafverfahren verfügt werden können, ist die selbständige Einziehung nach dem Strafverfahren mit dem Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) nicht vereinbar und darf nicht angeordnet werden.
Die Rüge war begründet.
Entscheid
- Teilweise Gutheissung des Rechtsmittels und Rückweisung an die Vorinstanz
- Gerichtskosten
- Entschädigung
- Mitteilungen.
Quelle
BGer 6B_735/2016 vom 24.10.2017
Weiterführende Informationen
- BGer 6B_735/2016 vom 24.10.2017 | bger.ch
- Einziehung