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Strafprozess / Strafverfahren

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Strafprozessordnung (StPO) soll praxistauglicher werden

Datum:
29.08.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Revision, StPO, Strafprozessordnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Punktuelle Änderungen

Der Bundesrat möchte die Praxistauglichkeit des Strafprozessrechts verbessern. Hiezu hat er an der gestrigen Sitzung von den Resultaten der Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Da sich die Strafprozessordnung (StPO) im Wesentlichen bewährt habe, solle die StPO-Revision auf punktuelle Änderungen beschränkt werden:

Einschränkung der Teilnahmerechte

  • IST-Situation
    • Das geltende Recht erlaubt es beschuldigten Personen, an allen Beweiserhebungen teilzunehmen, so auch – problematischer Weise – an Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen
  • SOLL-Absicht
    • Inskünftig soll das Teilnahmerecht einer beschuldigten Person so lange eingeschränkt werden können, bis sie sich selber zum Gegenstand der Einvernahme geäussert hat

DNA-Profile für vergangene oder auch für künftige Taten

  • Neuerung bei den Voraussetzungen für den Einsatz von DNA-Profilen
    • Die StPO soll ausdrücklich festhalten, dass ein DNA-Profil nicht nur zur Aufklärung jener Straftat erhoben werden darf, die Verfahrens-Gegenstand bildet, sondern auch zur Aufklärung anderer mutmasslich begangener oder möglicher künftiger Taten – sofern und soweit dazu konkrete Anhaltspunkte bestehen würden
    • Ein DNA-Profil zur Aufklärung möglicher künftiger Delikte dürfe allerdings nur erstellt werden, wenn die beschuldigte Person für eine andere Tat verurteilt werde
  • Einschränkung
    • Eine „routinemässige“ Erstellung von DNA-Profilen soll auch weiterhin nicht möglich sein
  • Revision des DNA-Profilgesetzes

Weitere Revisionspunkte

  • Stärkung der Stellung von Opfer und ihrer Angehörigen im Strafverfahren
    • Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an Opfer, wenn sie im Strafprozess nur Strafklage erheben und nicht Zivilansprüche geltend machen
    • Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft neu auch über Zivilforderungen
    • Befreiung der Opfer und ihrer Angehörigen von der Rückerstattungspflicht für die unentgeltliche Prozessführung
  • Strafbefehlsverfahren
    • Die Staatsanwaltschaft wird die beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren zwingend einvernehmen müssen, sofern sie eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen wolle
  • Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
    • Bei Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft soll die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht erhalten
  • Anordnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft
    • Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr werden „gelockert“
    • Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft soll neu auch bei Ersttätern möglich werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Adrian Michael – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0

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