SchKG 80 ff.
Nach Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für einen Kostenentscheid genügt es, wenn die Vollstreckbarkeit von derjenigen Behörde bescheinigt wird, welche die Verfügung erlassen hat. – Die Beibringung einer «Rechtskraftbescheinigung» der zuständigen Rechtsmittelinstanz ist nicht erforderlich.
Quelle
BGer 5D_23/2018 vom 31.08.2018