ZGB 602 Abs. 3
Der Erbenvertreter ist nicht befugt, die Erbteilung zu vollziehen, selbst dann nicht, wenn ein Erbteilungsvertrag oder ein Teilungsurteil vorliegt.
Quelle
BGer 5A_781/2017 vom 20.12.2017
Sie befinden sich: Home » Erbenvertretung: Keine Teilungskompetenzen des Erbenvertreters
Erbrecht
Der Erbenvertreter ist nicht befugt, die Erbteilung zu vollziehen, selbst dann nicht, wenn ein Erbteilungsvertrag oder ein Teilungsurteil vorliegt.
BGer 5A_781/2017 vom 20.12.2017
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.