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Erbengemeinschaft

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Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erbenvertreter

Der Erbenvertreter wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Erben bestellt, wenn sich die Erben in Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozesshandlungen nicht einigen können (vgl. ZGB 602 Abs. 3).

Im Falle des Einsatzes eines Erbenvertreters sind die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Erben in dem Bereiche, für den der Erbenvertreter angeordnet ist, zurückgesetzt.

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Erbschaftsverwalter

Der Erbschaftsverwalter wird von der zuständigen Behörde bestellt, damit der Nachlass unter amtlicher Aufsicht abgetrennt verwaltet werden kann (vgl. ZGB 554 Abs. 1); hat der Erblasser einen Willensvollstrecker ernannt, ist diesem die Verwaltung zu übergeben (vgl. ZGB 554 Abs. 2).

Der Erbschaftsverwalter nimmt interimistisch die Verwaltungsbefugnisse war, weshalb den Erben während seines Einsatzes die (ohnehin gemeinsam auszuübenden) Verwaltungsrechte entzogen sind.

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