Erbenvertreter
Der Erbenvertreter wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Erben bestellt, wenn sich die Erben in Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozesshandlungen nicht einigen können (vgl. ZGB 602 Abs. 3).
Im Falle des Einsatzes eines Erbenvertreters sind die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Erben in dem Bereiche, für den der Erbenvertreter angeordnet ist, zurückgesetzt.
Judikatur
- OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Zivilkammer, Entscheid vom 03.12.2018 (ZK 18 395)(Erbenvertreterbestellung im Falle der Uneinigkeit einer Wohnungsnutzung durch einen Erben und sonstiger Erschwernis von rationeller Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses)
- BGer 5A_781/2017 vom 20.12.2017 (Erbenvertreter ist nicht befugt, eine Erbteilung zu vollziehen, auch nicht bei Vorliegen eines Erbteilungsvertrages oder eines Teilungsurteils)
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Erbschaftsverwalter
Der Erbschaftsverwalter wird von der zuständigen Behörde bestellt, damit der Nachlass unter amtlicher Aufsicht abgetrennt verwaltet werden kann (vgl. ZGB 554 Abs. 1); hat der Erblasser einen Willensvollstrecker ernannt, ist diesem die Verwaltung zu übergeben (vgl. ZGB 554 Abs. 2).
Der Erbschaftsverwalter nimmt interimistisch die Verwaltungsbefugnisse war, weshalb den Erben während seines Einsatzes die (ohnehin gemeinsam auszuübenden) Verwaltungsrechte entzogen sind.
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