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Kindsrecht

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Erwachsenenschutz: Einheitlichere Anwendung des Bundesrechts

Datum:
30.09.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 17.01.2019

Der Bundesrat möchte die einheitliche Anwendung von Bundesrecht im Bereich des Erwachsenenschutzrechts verbessern:

  • Erlass einer Verordnung zur Auskunftspflicht über Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
    • Die Verordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen jemand Auskunft über allfällige Massnahmen des Erwachsenenschutzes oder einen wirksamen Vorsorgeauftrag erhalten kann und welche Wirkung dies auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person hat
      • Auskunftsgesuch-Einreichung an die zuständige Behörde
        • Schriftlich
        • elektronisch
        • persönlich
      • Verschwiegenheitspflicht der KESB
        • Die Auskunft der KESB darf zur Gewährleistung eines sicheren Rechtsverkehrs nur so weit wie notwendig gehen
        • Bekanntgabe des Behörden-Entscheids nur, wenn dieser vollstreckbar und die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des im Gesuch genannten Rechtsgeschäftes einschränkt ist
  • Revision der Bestimmungen über die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens von verbeiständeten Personen
    • Einheitlichere Vermögensverwaltung bei Personen mit Schutzmassnahmen
      • Revision der Verordnungs-Bestimmungen über die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens von Personen mit einem Beistand
        • Anleitungsfunktion
        • anwendbarer Sorgfaltsmassstab
      • Totalrevision der Verordnung über die Vermögensverwaltung bringt kleinere und grössere materielle Anpassungen, deren Notwendigkeit seit Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind
        • Sichere Anlage der Vermögenswerte der betroffenen Person
        • Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person beim Anlageentscheid.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27.09.2019 die Vernehmlassung zu den entsprechenden Vorlagen eröffnet. Vernehmlassungsdauer: bis 17.01.2020.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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