SchKG 78
Der Schuldner hat seinen Willen, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, eindeutig zu äussern.
Seine Äusserung kann gegenüber dem Betreibungsamt oder gegenüber dem Gläubiger erfolgen.
Die schuldnerische Zahlung für sich alleine bedeutet nicht, dass der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat
Quelle
BERN, Obergericht, 22.01.2019