Sie befinden sich: Home » Rechtsvorschlag: Zahlung des Schuldners führt nicht zu Rechtsvorschlag-Rückzug
SchKG 78
Der Schuldner hat seinen Willen, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen, eindeutig zu äussern.
Seine Äusserung kann gegenüber dem Betreibungsamt oder gegenüber dem Gläubiger erfolgen.
Die schuldnerische Zahlung für sich alleine bedeutet nicht, dass der Schuldner den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat
Quelle
BERN, Obergericht, 22.01.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.