- Rechtsöffnung
- Forderungsklage
- Rückzug des Rechtsvorschlages
- Forderungsabschreibung
- Forderungsverkauf
Rechtsöffnung
Der Gläubiger kann beim Gericht am Betreibungsort ein Rechtsöffnungsbegehren stellen, wenn er über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Als Rechtsöffnungstitel kommt eine unterschriftliche Schuldanerkennung oder ein Gerichtsurteil in Frage.
Forderungsklage
Verfügt der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel (unterschriftliche Schuldanerkennung, Gerichtsurteil), muss er seine Forderung zuerst auf dem Klageweg geltend machen. Dabei kann der Gläubiger vor Gericht beantragen, dass der Rechtsvorschlag zu beseitigen ist.
Gewinnt der Gläubiger den Prozess, wird das Gericht ihm den eingeklagten Forderungsbetrag zusprechen und den Rechtsvorschlag beseitigen.
Rückzug des Rechtsvorschlages
Der Gläubiger kann versuchen, den Schuldner davon zu überzeugen, dass er den Rechtsvorschlag zurückzieht. Mit dem Rückzug des Rechtsvorschlages durch den Schuldner kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen.
Häufig erheben Schuldner (zu Unrecht) lediglich deshalb Rechtsvorschlag, weil sie sich nicht in der Lage fühlen, die Forderung zu begleichen. Unter solchen Umständen kann der Gläubiger oft einen Rückzug des Rechtsvorschlages erreichen, wenn er dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung anbietet.
Judikatur
- 5A_870/2019 vom 17.06.2020 (Unterzeichnungsbedürftigkeit der Rückzugserklärung)
- BERN, Obergericht, 22.01.2019 (Zahlung des Schuldners an den Gläubiger bedeutet nicht Rechtsvorschlag-Rückzug)
- 7B.110/2005 vom 13.09.2005
Weiterführende Informationen
Forderungsabschreibung
Dem Gläubiger steht es immer frei, auf die Geltendmachung seiner Forderung zu verzichten und diese abzuschreiben. Dies kommt in Betracht bei sehr kleinen Forderungen oder bei Forderungen, die nicht bewiesen werden können.
Forderungsverkauf
Statt auf die Forderung zu verzichten und diese abzuschreiben, kann der Gläubiger seine Forderung einer Inkassoorganisation verkaufen. Der Erlös aus solchen Transaktionen ist jedoch meist sehr klein.