BV 9 Abs. 1; Art. 12 Reglement RR VD vom 09.11.2010 über die Harmonisierung und die Koordination der Gewährung von Sozialleistungen, Ausbildungsbeiträgen und Wohnhilfen
Das Bundesgericht befasste sich im Fall 2C_201/2018 zunächst mit den waadtländischen Bestimmungen zur Gewährung von Stipendien, die eine Berücksichtigung des Einkommens der Person, die eine faktische Lebensgemeinschaft mit dem Stipendiengesuchsteller führt, verlangen. Dabei prüfte es die Definition der «Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen» gemäss kantonalem Recht, im Lichte von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Dabei kam es zum Schluss, es sei willkürlich anzunehmen, zwei Partner führten «eine faktische Lebensgemeinschaft» nur weil sie eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten, und einzig gestützt auf diesen Fakt den Stipendienbetrag, welcher einem der Partner gewährt wurde, unter Berücksichtigung des Lohns des anderen Partners anzupassen.
Quellen
BGer 2C_201/2018 vom 15.10.2018 = BGE 145 I 108
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_201/2018 vom 15.10.2018 | bger.ch
- Konkubinat