StGB 92 Abs. 1
Ist der Betrieb des Pfändungsschuldners defizitär, so darf ihm nicht gestattet werden, den Betrieb auf Kosten der Gläubiger weiterzuführen.
Das Defizit muss sich über einen längeren Zeitraum ergeben.
An die Rentabilität sind indessen keine hohen Anforderungen zu stellen.
Quelle
BGer 5A_765/2018 vom 04.06.2019
Art. 92 SchKG A. Vollzug / 4. Unpfändbare Vermögenswerte (Auszug)
4. Unpfändbare Vermögenswerte
1 Unpfändbar sind:
1. die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a. …